Rechtssatznummer
16Entscheidungsdatum
01.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §85 Abs1Rechtssatz
Im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung von Kosten für das Abfassen einer Stellungnahme mit offenbar rechtlichem Inhalt, wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zahlung verpflichtet werden könne (vorliegend kann es nur mehr um die Erstattung der Dolmetschgebühren gehen), kommt die Beigebung von Rechtshilfe mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft stehende (und nach der Übergangsbestimmung gemäß § 125 Abs. 23 FPG in diesem Verfahren weiterhin anzuwendende) § 85 Abs. 1 FPG sieht das amtswegige Zurseitestellen eines Rechtsberaters in einem die Vorschreibung von (Dolmetsch )Kosten betreffenden Verfahrensabschnitt nicht vor. Bei den hier zu beurteilenden Sach und Rechtsfragen ist ein (anwaltlicher) rechtlicher Beistand im Interesse der Rechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung auch sonst nicht geboten.Im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung von Kosten für das Abfassen einer Stellungnahme mit offenbar rechtlichem Inhalt, wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zahlung verpflichtet werden könne (vorliegend kann es nur mehr um die Erstattung der Dolmetschgebühren gehen), kommt die Beigebung von Rechtshilfe mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft stehende (und nach der Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 125, Absatz 23, FPG in diesem Verfahren weiterhin anzuwendende) Paragraph 85, Absatz eins, FPG sieht das amtswegige Zurseitestellen eines Rechtsberaters in einem die Vorschreibung von (Dolmetsch )Kosten betreffenden Verfahrensabschnitt nicht vor. Bei den hier zu beurteilenden Sach und Rechtsfragen ist ein (anwaltlicher) rechtlicher Beistand im Interesse der Rechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung auch sonst nicht geboten.
Schlagworte
Schubhaftvollzugskosten; DolmetschgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11530.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015