Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.06.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1Rechtssatz
Was unter Pflegebedarf bzw. Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinsicher Art handeln (OGH RS0106398).
Schlagworte
Berücksichtigung des Pflegegeldes des Sohnes abzüglich des Taschengeldes als anrechenbares EinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.957.2015Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015