RS Lvwg 2015/6/3 VGW-141/028/957/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.06.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1
WMG §3
WMG §4
WMG §6
WMG §7
WMG §8
WMG §10
WMG §11
WMG §14
WMG §39

Rechtssatz

Was unter Pflegebedarf bzw. Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinsicher Art handeln (OGH RS0106398).

Schlagworte

Berücksichtigung des Pflegegeldes des Sohnes abzüglich des Taschengeldes als anrechenbares Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.957.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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