Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Im Beschwerdefall konnte es daher durch die behördlich gewählte Vorgehensweise der beabsichtigten Zustellung einer unsignierten elektronischen Kopie des im Verwaltungsakt urschriftlich einliegenden Bescheids vom 18.2.2015 über die Österreichische Botschaft Kairo (vgl. § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu keiner rechtswirksamen Erlassung dieses Bescheids gegenüber dem Beschwerdeführer kommen (etwa durch persönliche Ausfolgung eines Ausdrucks der nicht amtssignierten elektronischen Kopie). Die durch die anschließende Weiterleitung dieses E Mails erlangte Kenntnis vom Bescheidinhalt durch den – offenbar dazu auch – bevollmächtigten Großonkel des Beschwerdeführers stellte kein "tatsächliches Zukommen" dieser Erledigung dar, was gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Heilung eines Zustellmangels bewirken könnte, weil dafür erforderlich gewesen wäre, dass der Bescheid vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich körperlich oder elektronisch in Empfang genommen wird. Dafür war aber die Übermittlung einer – wegen der fehlenden Amtssignatur § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprechenden – Telekopie oder Fotokopie per E-Mail nicht ausreichend (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.2014, 2013/01/0173; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 203 und Rz. 203/1).Im Beschwerdefall konnte es daher durch die behördlich gewählte Vorgehensweise der beabsichtigten Zustellung einer unsignierten elektronischen Kopie des im Verwaltungsakt urschriftlich einliegenden Bescheids vom 18.2.2015 über die Österreichische Botschaft Kairo vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) zu keiner rechtswirksamen Erlassung dieses Bescheids gegenüber dem Beschwerdeführer kommen (etwa durch persönliche Ausfolgung eines Ausdrucks der nicht amtssignierten elektronischen Kopie). Die durch die anschließende Weiterleitung dieses E Mails erlangte Kenntnis vom Bescheidinhalt durch den – offenbar dazu auch – bevollmächtigten Großonkel des Beschwerdeführers stellte kein "tatsächliches Zukommen" dieser Erledigung dar, was gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG die Heilung eines Zustellmangels bewirken könnte, weil dafür erforderlich gewesen wäre, dass der Bescheid vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich körperlich oder elektronisch in Empfang genommen wird. Dafür war aber die Übermittlung einer – wegen der fehlenden Amtssignatur Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprechenden – Telekopie oder Fotokopie per E-Mail nicht ausreichend vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.2014, 2013/01/0173; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 203 und Rz. 203/1).
Schlagworte
Zustellung eines Bescheids ohne Amtssignatur per E-Mail über eine Österreichische Botschaft; keine Heilung bei Weiterleitung des E-Mails an VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.4022.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015