RS Lvwg 2015/6/5 VGW-151/082/4022/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem der Ansicht entgegengetreten, dass eine "Ausfertigungsunterschrift" entweder eine Originalunterschrift oder aber auch eine "Kopienunterschrift" sein könne. Insbesondere ist die mit dem Verwaltungsverfahrens  und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 eingefügte Bestimmung des § 82a AVG, wonach bis zum Ablauf des 31.12.2010 unter bestimmten Voraussetzungen schriftliche Ausfertigungen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, seit 1.1.2011 nicht mehr anzuwenden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126). Die (wenn auch nach der genannten Novelle wieder mögliche) Bescheiderlassung per Telefax (oder auch E Mail) ist seit 1.1.2011 ohne Amtssignatur nicht mehr möglich (vgl. das in der Folge ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2014, 2012/17/0014; ebenso die rechtswirksame Erlassung eines am 30.9.2013 versendeten Bescheids per Telefax verneinend das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2014, 2013/10/0244; anders im Hinblick auf § 37 ZustG bei Verwendung einer Amtssignatur gemäß § 19 E GovG der Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033).Der Verwaltungsgerichtshof ist zudem der Ansicht entgegengetreten, dass eine "Ausfertigungsunterschrift" entweder eine Originalunterschrift oder aber auch eine "Kopienunterschrift" sein könne. Insbesondere ist die mit dem Verwaltungsverfahrens  und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 eingefügte Bestimmung des Paragraph 82 a, AVG, wonach bis zum Ablauf des 31.12.2010 unter bestimmten Voraussetzungen schriftliche Ausfertigungen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, seit 1.1.2011 nicht mehr anzuwenden vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126). Die (wenn auch nach der genannten Novelle wieder mögliche) Bescheiderlassung per Telefax (oder auch E Mail) ist seit 1.1.2011 ohne Amtssignatur nicht mehr möglich vergleiche das in der Folge ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2014, 2012/17/0014; ebenso die rechtswirksame Erlassung eines am 30.9.2013 versendeten Bescheids per Telefax verneinend das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2014, 2013/10/0244; anders im Hinblick auf Paragraph 37, ZustG bei Verwendung einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, E GovG der Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033).

Schlagworte

Zustellung eines Bescheids ohne Amtssignatur per E-Mail über eine Österreichische Botschaft; keine Heilung bei Weiterleitung des E-Mails an Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.4022.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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