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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Es ist ein rechtliches Interesse des Fremden an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides (betreffend ein Aufenthaltsverbot) im Umfang des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu bejahen, weil der Fremde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - aus Österreich abgeschoben wurde (Hinweis E 21.9.2000, 99/18/0179).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180100.X02Im RIS seit
22.11.2004