Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2Rechtssatz
Wie das Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei ergeben hat, verfügte Herr G. im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ bzw. in weiterer Folge „Daueraufenthalt-EU“. Diese Titel berechtigen den Beschwerdeführer grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 NAG zum Bezug von Mindestsicherung. Frau P. G. verfügte in diesem Zeitraum jedoch lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau G. ist als Ehegattin Familienangehörige des Beschwerdeführers. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch nur Personen, welche über einen der dort angeführten Aufenthaltstitel verfügen, nicht jedoch deren Familienangehörige. Somit steht fest, dass ein Anspruch der Frau G. auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Bestand hatte und dies im fortgesetzten Verfahren bei der Neubemessung der Ansprüche auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie der Bemessung des Rückforderungsanspruches nach § 22 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen sein wird.Wie das Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei ergeben hat, verfügte Herr G. im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ bzw. in weiterer Folge „Daueraufenthalt-EU“. Diese Titel berechtigen den Beschwerdeführer grundsätzlich gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zum Bezug von Mindestsicherung. Frau P. G. verfügte in diesem Zeitraum jedoch lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Frau G. ist als Ehegattin Familienangehörige des Beschwerdeführers. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch nur Personen, welche über einen der dort angeführten Aufenthaltstitel verfügen, nicht jedoch deren Familienangehörige. Somit steht fest, dass ein Anspruch der Frau G. auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Bestand hatte und dies im fortgesetzten Verfahren bei der Neubemessung der Ansprüche auf Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie der Bemessung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 22, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen sein wird.
Schlagworte
kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung an Familienangehörige nach § 5 Abs. 1 Z. 3 WMG Bezugsberechtigter ohne entsprechenden AufenthaltstitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.33450.2014Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015