Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Die für die Bemessung der Strafe maßgebliche anzuwendende Gesetzesbestimmung (die Sanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG) für die im (rechtskräftigen) Spruchpunkt 9. der Strafverfügung vom 11.4.2014 genannte Tat ist vom Verwaltungsgericht Wien als Rechtsmittelinstanz von der nicht zutreffend zitierten Bestimmung des KFG 1967 auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO richtigzustellen (vgl. zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde die Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.1991, 88/04/0311; und 10.10.1989; 86/07/0222).Die für die Bemessung der Strafe maßgebliche anzuwendende Gesetzesbestimmung (die Sanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) für die im (rechtskräftigen) Spruchpunkt 9. der Strafverfügung vom 11.4.2014 genannte Tat ist vom Verwaltungsgericht Wien als Rechtsmittelinstanz von der nicht zutreffend zitierten Bestimmung des KFG 1967 auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO richtigzustellen vergleiche zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde die Erkenntnisse des VwGH vom 10.9.1991, 88/04/0311; und 10.10.1989; 86/07/0222).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015