TE Vwgh Erkenntnis 1989/10/10 86/07/0222

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
WRG 1959 §126 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien IX, Wasagasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. August 1986, Zl. III/1-25.292/4-86, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Wasagasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. August 1986, Zl. III/1-25.292/4-86, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. August 1985 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach "§ 9/1 Wasserrechtsgesetz" schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von einer Woche) verhängt, weil er, "wie anläßlich einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen am 29. April 1985 bei der Wasserkraftanlage PZ n1 des Wasserbuches Parzelle Nummer 54, am Wasserlauf der Fischa festgestellt" worden sei, "den festen Wehrrücken und die zwei beweglichen Schützen konsenslos erhöht" habe.

Mit Bescheid vom 11. August 1986 gab sodann der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 24 und 51 Abs. 1 VStG 1950 der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, änderte aber zugleich den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin ab, daß die Übertretung als gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen und die Strafe als gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 verhängt bezeichnet wurde. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde zunächst auf § 9 Abs. 1 WRG 1959 sowie auf eine aufgrund des Ortsaugenscheines am 29. April 1985 abgegebene Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 19. Juni 1985 folgenden Inhaltes:Mit Bescheid vom 11. August 1986 gab sodann der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 Absatz eins, VStG 1950 der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, änderte aber zugleich den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin ab, daß die Übertretung als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 begangen und die Strafe als gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 verhängt bezeichnet wurde. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde zunächst auf Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 sowie auf eine aufgrund des Ortsaugenscheines am 29. April 1985 abgegebene Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom 19. Juni 1985 folgenden Inhaltes:

"Rekonstruktion der Wehrüberfallkante

Aus den Eintragungen im Wasserbuch ist ersichtlich, daß der feste Wehrüberfall 40 mm tiefer liegt als die Oberkante der anschließenden Ablaßschützen. Die Höhenlage für den festen Wehrrücken wurde im Wasserbuch mit -0,154 und die Höhenlage der Oberkante der Ablaßschützen daher mit -0,114 eingetragen. Der Unterwasserspiegel ist im Wasserbuch mit -2,806 festgelegt. Es ergibt sich somit eine Differenz zwischen Unterwasserspiegel und festem Wehrrücken nach dem Wasserbuch von 2,652. Aus der Vermessung von Ziv.Ing. F ergibt sich, daß zwischen dem Unterwasserspiegel zum Zeitpunkt der Aufnahme und dem festen Wehrrücken (Vermessungsdaten 18,907 und 16,285) eine Höhendifferenz von 2,622 vorhanden ist.

Dies zeigt, daß die Höhenlage des festen Überfalles gut mit den Eintragungen im Wasserbuch zusammenstimmt. Die Differenz von genau 3 cm kann auf Wasserspiegelschwankungen zurückgeführt werden. In dem Verhandlungsprotokoll wurde allerdings die Oberkante der danebenliegenden Ablaßschützen mit 19,128 eingemessen. Demnach ergibt sich eine Differenz zu dem festen Überfall (Meßdaten 18,907) von 0,221 m. Die beiden Ablaßschützen sind somit um ca. 22 cm höher und entspricht dies nicht den Daten im Wasserbuch. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Ausführungen kann nachstehendes Gutachten abgegeben werden:

Gutachten

Von der Österreichischen Fischereigesellschaft wurde Beschwerde darüber geführt, daß einerseits eine konsenslose Erhöhung der Wehranlage und somit des Stauraumes erfolgt sei, andererseits aber auch übermäßige Wasserspiegelschwankungen auftreten. Der Zustand des festen Wehrüberfalles wurde durch Lichtbilder dokumentiert. Zwischenzeitlich wurde die feste Aufmauerung auf dem Wehrrücken entfernt und werden an dieser Stelle Pfosten vorgelegt. Dieser Sachverhalt wurde auch am 29. April 1985 beobachtet. Wie die Höhenvermessung nun zeigt, kann die Höhenlage des festen Wehrüberfalles aufgrund der Eintragungen im Wasserbuch als die zulässige Höhenlage des Wasseraufstaues bezeichnet werden. Diese Werte sind als gesichert anzunehmen. Die damalige Betonaufmauerung war daher konsenslos, ebenso sind die vorgelegten Holzbretter bei dem steinernen Überfall nicht durch die Bewilligung gedeckt. Gleichfalls sind die beiden anschließenden Ablaßschützen in ihrer Oberkante zu hoch angeordnet, dies bewirkt wiederum einen zu hohen Aufstau im Stauraum. Hinsichtlich der Wasserspiegelschwankungen weisen die Pegelmessungen eindeutig nach, daß dies nicht natürliche Schwankungen oder künstliche Schwankungen, die im Oberlauf hervorgerufen werden, sind. Es ist daher gleichfalls als gesichert anzunehmen, daß durch eine Art Schwellbetrieb die Wasserspiegelschwankungen im Bereich der Wasserkraftanlage hervorgerufen werden. Die Betriebsvorschrift, wonach die zulässige Schwankung des Überwasserspiegels mit je 5 cm auf- und abwärts des Staumaßnullpunktes festgelegt wurde, ist somit nicht eingehalten worden."

Aus dieser Stellungnahme, so wurde von der Rechtsmittelbehörde ausgeführt, gehe hervor, daß die beiden Ablaßschützen um ca. 22 cm höher seien, als im Wasserbuch angegeben. Diesen Sachverhalt habe der technische Amtssachverständige auch bei seiner Einvernahme im Strafverfahren am 2. Mai 1986 als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst habe die Tatsache, daß die Meßdaten bezüglich des festen Wehrrückens und der beiden beweglichen Schützen, wie festgestellt, mit denen im Wasserbuch nicht übereinstimmten, während des gesamten Strafverfahrens auch nie bestritten. Gemäß § 126 Abs. 1 WRG 1959 gälten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgten Eintragungen im Wasserbuch bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Im Zug des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, für die in seiner Berufung aufgestellten Behauptungen die erforderlichen Beweismittel (Umrechnungstabellen etc.) vorzulegen, aus denen die angeblich falsche Umrechnung der Stauhöhe von Zoll in das metrische Maß im Jahr 1926 und in weiterer Folge deren Eintragung in das Wasserbuch hervorgehe. Solche Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden. Die Rechtsmittelbehörde sei daher aufgrund der schon erwähnten Zeugenaussage und der derzeit bestehenden Eintragungen im Wasserbuch zu der Erkenntnis gekommen, daß der feste Wehrrücken und die beiden beweglichen Schützen der betroffenen Wasserkraftanlage ohne vorher erteilte wasserrechtliche Bewilligung und im Widerspruch zu den Eintragungen im Wasserbuch erhöht worden seien. Somit träfen auch die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, wonach die Erhöhung durchaus den Eintragungen im Wasserbuch entspräche. Bei dieser Sachlage sei daher die dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Last gelegte Übertretung als erwiesen anzunehmen. Zur Strafbarkeit nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 genüge bereits fahrlässiges Verhalten. Da dem Beschwerdeführer jedoch die Eintragungen bzw. Messungen im Wasserbuch bekannt gewesen seien, wie seine Berufung zeige, und er trotzdem den konsenslosen Zustand beibehalten habe, sei ihm Vorsatz zur Last zu legen. Da im erstinstanzlichen Straferkenntnis "offensichtlich durch einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler" bei der Bezeichnung der Übertretung sowie bei der Verhängung der Strafe § 137 Abs. 1 WRG 1959 nicht angeführt worden sei, habe der Spruch des Straferkenntnisses dementsprechend abgeändert werden müssen.Aus dieser Stellungnahme, so wurde von der Rechtsmittelbehörde ausgeführt, gehe hervor, daß die beiden Ablaßschützen um ca. 22 cm höher seien, als im Wasserbuch angegeben. Diesen Sachverhalt habe der technische Amtssachverständige auch bei seiner Einvernahme im Strafverfahren am 2. Mai 1986 als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst habe die Tatsache, daß die Meßdaten bezüglich des festen Wehrrückens und der beiden beweglichen Schützen, wie festgestellt, mit denen im Wasserbuch nicht übereinstimmten, während des gesamten Strafverfahrens auch nie bestritten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, WRG 1959 gälten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgten Eintragungen im Wasserbuch bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Im Zug des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, für die in seiner Berufung aufgestellten Behauptungen die erforderlichen Beweismittel (Umrechnungstabellen etc.) vorzulegen, aus denen die angeblich falsche Umrechnung der Stauhöhe von Zoll in das metrische Maß im Jahr 1926 und in weiterer Folge deren Eintragung in das Wasserbuch hervorgehe. Solche Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden. Die Rechtsmittelbehörde sei daher aufgrund der schon erwähnten Zeugenaussage und der derzeit bestehenden Eintragungen im Wasserbuch zu der Erkenntnis gekommen, daß der feste Wehrrücken und die beiden beweglichen Schützen der betroffenen Wasserkraftanlage ohne vorher erteilte wasserrechtliche Bewilligung und im Widerspruch zu den Eintragungen im Wasserbuch erhöht worden seien. Somit träfen auch die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, wonach die Erhöhung durchaus den Eintragungen im Wasserbuch entspräche. Bei dieser Sachlage sei daher die dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Last gelegte Übertretung als erwiesen anzunehmen. Zur Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 genüge bereits fahrlässiges Verhalten. Da dem Beschwerdeführer jedoch die Eintragungen bzw. Messungen im Wasserbuch bekannt gewesen seien, wie seine Berufung zeige, und er trotzdem den konsenslosen Zustand beibehalten habe, sei ihm Vorsatz zur Last zu legen. Da im erstinstanzlichen Straferkenntnis "offensichtlich durch einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler" bei der Bezeichnung der Übertretung sowie bei der Verhängung der Strafe Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 nicht angeführt worden sei, habe der Spruch des Straferkenntnisses dementsprechend abgeändert werden müssen.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, aufgrund des durchgeführten Verfahrens bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung bestraft zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unter anderem die Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unter anderem die Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Rechtsrüge das Fehlen einer gehörigen fristgerechten Verfolgungshandlung geltend. Dem Beschwerdeführer wurde die Änderung der Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung vorgeworfen. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung gemäß § 137 Abs. 4 WRG 1959 erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes. Da die von der Behörde beanstandete Änderung der Beschaffenheit der Anlage am 29. April 1985 beobachtet wurde, konnte eine Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG 1950 bis 29. Oktober 1985 gesetzt werden. Innerhalb dieser Frist ist bereits das erstinstanzliche Straferkenntnis, welches eine derartige Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 darstellt, ergangen. An diesem bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen der Zitierung des § 137 WRG 1959 als der anzuwendenden Übertretungsnorm, die auch nicht im Berichtigungsweg in den angefochtenen Bescheid hätte aufgenommen werden dürfen.Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Rechtsrüge das Fehlen einer gehörigen fristgerechten Verfolgungshandlung geltend. Dem Beschwerdeführer wurde die Änderung der Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung vorgeworfen. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung gemäß Paragraph 137, Absatz 4, WRG 1959 erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes. Da die von der Behörde beanstandete Änderung der Beschaffenheit der Anlage am 29. April 1985 beobachtet wurde, konnte eine Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG 1950 bis 29. Oktober 1985 gesetzt werden. Innerhalb dieser Frist ist bereits das erstinstanzliche Straferkenntnis, welches eine derartige Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 darstellt, ergangen. An diesem bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen der Zitierung des Paragraph 137, WRG 1959 als der anzuwendenden Übertretungsnorm, die auch nicht im Berichtigungsweg in den angefochtenen Bescheid hätte aufgenommen werden dürfen.

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a lit. b VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Damit ist aber nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen welche mit der Tat verstoßen wurde, verlangt, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift bedarf, durch die der Verstoß als Verwaltungsübertretung erklärt wird (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) Umso mehr war die belangte Berufungsbehörde berechtigt, bei gegebener Tatidentität den Spruch durch Anführung der Übertretungsnorm zu ergänzen, ebenso wie sie verpflichtet war, dem § 44a lit. c VStG 1950 durch Angabe der richtigen, für die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen Rechnung zu tragen (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S. 725 f. angeführte Rechtsprechung).Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Damit ist aber nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen welche mit der Tat verstoßen wurde, verlangt, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift bedarf, durch die der Verstoß als Verwaltungsübertretung erklärt wird (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) Umso mehr war die belangte Berufungsbehörde berechtigt, bei gegebener Tatidentität den Spruch durch Anführung der Übertretungsnorm zu ergänzen, ebenso wie sie verpflichtet war, dem Paragraph 44 a, Litera c, VStG 1950 durch Angabe der richtigen, für die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmungen Rechnung zu tragen (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S. 725 f. angeführte Rechtsprechung).

Die Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer dahin aus, daß er der belangten Behörde die Unterlassung von Ermittlungen zur Prüfung der Richtigkeit der in Betracht kommenden Wasserbucheintragungen vorwirft. Unter Vorlage von Protokollen aus den Jahren 1877, 1879, 1891 und 1926 versucht der Beschwerdeführer darzutun, daß im Zusammenhang mit dem Übergang alter Maße in das metrische System unrichtige Daten festgelegt worden seien. Zum einen gelten jedoch gemäß § 126 Abs. 1 WRG 1959 die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgten (nicht mit dem Grundbuch in Widerspruch stehenden) Eintragungen im Wasserbuch bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig, wobei es, anders als der Beschwerdeführer meint, unerheblich ist, aus welchen Zeiten jene Daten stammen, auf denen die "Eintragung" (auf die es ankommt) beruht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anlagenänderung stand im Widerspruch zum Wasserbuch. Zum anderen hat der Beschwerdeführer weder auf Verwaltungsebene - trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage entsprechender Beweisstücke - einen Gegenbeweis erbracht, noch lassen die diesbezüglichen, den Charakter einer (im Beschwerdeverfahren nicht vorzunehmenden) Beweisführung auch nicht beanspruchenden Beschwerdeausführungen einen Fehler erkennen, der die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene, diese Frage betreffende, im Verwaltungsverfahren nach Vorhalt vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene fachliche Stellungnahme als unschlüssig erscheinen ließe.Die Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer dahin aus, daß er der belangten Behörde die Unterlassung von Ermittlungen zur Prüfung der Richtigkeit der in Betracht kommenden Wasserbucheintragungen vorwirft. Unter Vorlage von Protokollen aus den Jahren 1877, 1879, 1891 und 1926 versucht der Beschwerdeführer darzutun, daß im Zusammenhang mit dem Übergang alter Maße in das metrische System unrichtige Daten festgelegt worden seien. Zum einen gelten jedoch gemäß Paragraph 126, Absatz eins, WRG 1959 die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgten (nicht mit dem Grundbuch in Widerspruch stehenden) Eintragungen im Wasserbuch bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig, wobei es, anders als der Beschwerdeführer meint, unerheblich ist, aus welchen Zeiten jene Daten stammen, auf denen die "Eintragung" (auf die es ankommt) beruht. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anlagenänderung stand im Widerspruch zum Wasserbuch. Zum anderen hat der Beschwerdeführer weder auf Verwaltungsebene - trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage entsprechender Beweisstücke - einen Gegenbeweis erbracht, noch lassen die diesbezüglichen, den Charakter einer (im Beschwerdeverfahren nicht vorzunehmenden) Beweisführung auch nicht beanspruchenden Beschwerdeausführungen einen Fehler erkennen, der die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene, diese Frage betreffende, im Verwaltungsverfahren nach Vorhalt vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene fachliche Stellungnahme als unschlüssig erscheinen ließe.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 10. Oktober 1989

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070222.X00

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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