Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten neun Tathandlungen schädigten in erheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. an der Verwendung eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges. Die beschriebenen Fahrzeugmängel sind nach der angelasteten Tatbeschreibung auch derart offenkundig, dass sie bereits beim ersten Anblick erkennbar waren und jedenfalls bei Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen und Lenken hätten unmittelbar auffallen müssen. Das Überfahren einer Sperrlinie gefährdet ebenfalls die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit verlangt hätte, die über das hinausgeht, was einem sorgfältig handelnden Zulassungsbesitzer zumutbar gewesen wäre, oder dass er die Verwirklichung des Tatbilds aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden oder von der Fahrt mit dem nicht verkehrstüchtigten Fahrzeug nicht hätte absehen können. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht nur als geringfügig gewertet werden. Vielmehr ist ein höherer, an grobe Fahrlässigkeit heranreichender Verschuldensgrad bei der Tatbegehung erkennbar (vgl. zur Prüfung der Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2000/15/0094).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten neun Tathandlungen schädigten in erheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. an der Verwendung eines verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges. Die beschriebenen Fahrzeugmängel sind nach der angelasteten Tatbeschreibung auch derart offenkundig, dass sie bereits beim ersten Anblick erkennbar waren und jedenfalls bei Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen und Lenken hätten unmittelbar auffallen müssen. Das Überfahren einer Sperrlinie gefährdet ebenfalls die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit verlangt hätte, die über das hinausgeht, was einem sorgfältig handelnden Zulassungsbesitzer zumutbar gewesen wäre, oder dass er die Verwirklichung des Tatbilds aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden oder von der Fahrt mit dem nicht verkehrstüchtigten Fahrzeug nicht hätte absehen können. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht nur als geringfügig gewertet werden. Vielmehr ist ein höherer, an grobe Fahrlässigkeit heranreichender Verschuldensgrad bei der Tatbegehung erkennbar vergleiche zur Prüfung der Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2000/15/0094).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015