RS Lvwg 2015/7/3 VGW-031/082/27170/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das in § 22 Abs. 2 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen, wenn der Lenker eines Fahrzeugs seinen gesetzlichen Verpflichtungen des "Sich Überzeugens" nach dem KFG 1967 nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.1.1985, 84/03/0098, zu § 102 Abs. 1 KFG 1967).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt das in Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen, wenn der Lenker eines Fahrzeugs seinen gesetzlichen Verpflichtungen des "Sich Überzeugens" nach dem KFG 1967 nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.1.1985, 84/03/0098, zu Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967).

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten