RS Lvwg 2015/7/13 VGW-031/079/7281/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §101 Abs1 lita
KFG §102 Abs1
KFG §135 Abs1
ZustG §8
VStG §32 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Nach § 8 Abs. 2 ZustG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Das in § 8 Abs. 1 ZustG normierte Tatbestandserfordernis, dass die Partei "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat," ihre bisherige Abgabestelle ändert, setzt die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren voraus. Das bedeutet im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass dieses durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eingeleitet wurde (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078) und dass die Partei (der Beschuldigte) von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis erlangt hat (VwGH v. 15.11.2000, Zl. 2000/03/0093). Das in Paragraph 8, Absatz eins, ZustG normierte Tatbestandserfordernis, dass die Partei "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat," ihre bisherige Abgabestelle ändert, setzt die Kenntnis der Partei von einem anhängigen Verfahren voraus. Das bedeutet im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens, dass dieses durch eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG eingeleitet wurde (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078) und dass die Partei (der Beschuldigte) von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens Kenntnis erlangt hat (VwGH v. 15.11.2000, Zl. 2000/03/0093).

§ 8 Abs 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH v. 13.11.1996, Zl. 94/01/0573).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH v. 13.11.1996, Zl. 94/01/0573).

Schlagworte

Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen trifft sowohl den Lenker als auch den ZLB eines Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.079.7281.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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