Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.07.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs3Rechtssatz
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01, und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs. 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde und daher im Instanzenzug nunmehr auch vom Verwaltungsgericht auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen (vgl. VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN).Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01, und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde und daher im Instanzenzug nunmehr auch vom Verwaltungsgericht auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen vergleiche VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN).
Schlagworte
Betriebsanlage ist Teil einer genehmigten Gesamtanlage; Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 356b Abs. 6 GewO 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.043.30483.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015