RS Lvwg 2015/8/6 VGW-031/064/34281/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

KFG §4 Abs1
KDV §1
KFG §102 Abs1
KFG §134
KFG §10 Abs1
KDV §7
KFG §102 Abs10
WLSG §1 Abs1 Z1
SPG §82 Abs1
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in § 102 Abs. 1 KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbares – vgl. Angaben der Beamtin, welche auf diese Weise den Einbau der Distanzscheiben erkannte - Hervortreten der Räder und Felgen aus dem Radkasten, welches den Einbau von Distanzscheiben indizierte) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen (vgl. z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1973, Zl. 0240/73).Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in Paragraph 102, Absatz eins, KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten (z.B. mit freiem Auge erkennbares – vergleiche Angaben der Beamtin, welche auf diese Weise den Einbau der Distanzscheiben erkannte - Hervortreten der Räder und Felgen aus dem Radkasten, welches den Einbau von Distanzscheiben indizierte) und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen müssen vergleiche z.B. im Zusammenhang selbst mit einem – im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Gutachten, welches bei Ankauf des Gebrauchtwagens dessen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges bestätigte, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1973, Zl. 0240/73).

Schlagworte

Pflichten des Kraftzeuglenkers, Änderungen an Fahrzeugen, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, Tuning

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.064.34281.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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