Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Da das erste (gegen die Strafverfügung vom 17.7.2015 gerichtete) E-Mail des M. C. keinen Hinweis darauf enthält, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person (nämlich des Beschwerdeführers) tätig geworden ist, kann es dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann aber nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. zu diesem Erfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1991, 90/19/0455, betreffend Handeln eines Ehemanns für seine abwesende Ehefrau in einer Vollversammlung, ohne erkennen zu geben, dass er auch als Vertreter seiner Gattin einschreite, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, 89/03/0153).Da das erste (gegen die Strafverfügung vom 17.7.2015 gerichtete) E-Mail des M. C. keinen Hinweis darauf enthält, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person (nämlich des Beschwerdeführers) tätig geworden ist, kann es dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann aber nicht als Vertreter behandelt werden vergleiche zu diesem Erfordernis das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1991, 90/19/0455, betreffend Handeln eines Ehemanns für seine abwesende Ehefrau in einer Vollversammlung, ohne erkennen zu geben, dass er auch als Vertreter seiner Gattin einschreite, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1989, 89/03/0153).
Schlagworte
Parteistellung; fehlende Befugnis zum Einschreiten mangels einer VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015