Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2015Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von § 4 Abs 2 AÜG aber auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Z 3 der genannten Bestimmung) doch nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.1998, Zl. 96/09/0281, und vom 13.9.1999, Zl. 97/09/0147, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, AÜG aber auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Ziffer 3, der genannten Bestimmung) doch nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar vergleiche hiezu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.1998, Zl. 96/09/0281, und vom 13.9.1999, Zl. 97/09/0147, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).
Schlagworte
Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG und ASVG, persönliche und wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.005.34460.2014Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015