TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/13 97/09/0147

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.1999
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1165;
AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §18 Abs3;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0163 E 27. Oktober 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des KF in W, vertreten durch Dr. Hans Bichler und Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien III, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Februar 1997, Zl. UVS-07/A/04/00543/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Otis Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 4. April 1994 bis 28. November 1994 zwei ungarische Staatsangehörige an der Baustelle in W ohne erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit der Montage von Aufzügen beschäftigt habe. Wegen dieser als (zwei) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer in teilweiser Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe zwei auf jeweils S 20.000,-- herabgesetzte Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 8 Tage) verhängt und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 4.000,-- reduziert.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

"Unbestritten ist, dass die Firma OA (damit gemeint: Otis Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien) einen Auftrag zum Einbau von Aufzügen für eine private Wohnhausanlage in W erhalten hat, und diesen Auftrag hinsichtlich der Aufzugsbeschaffung und der Montage der mechanischen Teile an die Firma OU (damit gemeint: Otis Felvono Kft mit dem Sitz in Ungarn) weitergegeben hat. Selbige hat das Material für die Aufzüge bei der Firma Otis/Frankreich geordert, wobei die Lieferungen der Aufzugsanlagen direkt an die Firma OA auf die Baustelle erfolgte. Die mechanischen Teile wurden von zwei Arbeitern der Firma OU, bzw. die elektronischen Teile von Arbeitern der Firma OA montiert. In den Lieferungen der Aufzugsanlagen waren alle Teile der Aufzüge enthalten. Die Montagekosten der mechanischen Aufzugsteile wurden von der Firma OU an die Firma OA auf Stundenbasis berechnet, wobei ein Montageleiter der Firma OA die Stundenlisten der beiden ungarischen Arbeiter bestätigt hat. Dieser Montageleiter hat auch den beiden ausländischen Arbeitern den jeweils als nächsten zu montierenden Aufzug bekannt gegeben, ihre Arbeit nach Fertigstellung überprüft und darauf geachtet, dass sie nicht eine Frist von zwei Wochen für eine Aufzugsmontage überschreiten.

Auf Grund des unstrittigen Umstandes, dass der von der Gesellschaft des BW (damit gemeint: der Beschwerdeführer) zur Tatzeit auf der Baustelle in W vorgenommene Aufzugseinbau private Wohnhäuser betroffen hat, ist die Anwendbarkeit des vom BW in Anspruch genommenen Montageprivilegs nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht anwendbar. Dieser fordert nämlich, dass vom Montageprivileg nur Anlagen umfasst sind, die einen betrieblichen Zweck dienen.

...

Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die Firma OU auf der Baustelle nur durch zwei einfache Monteure vertreten war. Eine Leitung und Lenkung durch die Geschäftsführung der Firma OU war nicht feststellbar, sondern nur eine solche durch den Montageleiter P, der der Firma OA zugehört. Dieser hat sowohl die Reihenfolge von Stiegenhäusern, die mit Aufzügen vorgegeben werden sollten, den beiden ausländischen Monteuren vergeben, als auch die Aufzüge nach Montage der mechanischen Teile abgenommen. Selbiger hat auch durch Bestätigung der Stundenliste und Beobachtung des Arbeitstempos der beiden ausländischen Arbeiter - pro Aufzug waren zwei Wochen vorgesehen - deren Arbeitszeit und Arbeitserfolg überwacht.

Im Übrigen kann bei der gegenständlichen Baustelle entgegen der Ansicht des BW durchaus von einem Betrieb der Firma OA (Wertbesteller) gesprochen werden, da ja auch auf einer Baustelle von jeder bauausführenden Firma organisatorische Einheiten zu Erreichung des Betriebszweckes geschaffen werden müssen. In diese Organisation waren die beiden Ungarn für einen Teil der Aufzugsmontage vorgesehen, wobei die nachfolgenden Montagen der Firma OA nur in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg und der Arbeitsqualität der beiden Ungarn durchgeführt werden konnten. Es handelt sich bei dem Arbeitserfolg der beiden Ungarn daher nicht um ein eigenständiges Werk, sondern haben die Ungarn nur einen Teil der erforderlichen Arbeitsvorgänge übernommen, waren daher in die Organisation der Firma AO eingebunden.

Durch das Ermittlungsverfahren konnte geklärt werden, dass die beiden ausländischen Staatsbürger zu mindestens teilweise mit Werkzeug der Firma OA gearbeitet haben. Ob das Material, wie seitens des BWV behauptet, jemals im Eigentum der Firma OU gestanden ist, darf bezweifelt werden. Wie der im Akt einliegende Lieferschein zeigt, wurde die Firma OA als Empfänger der Aufzugsanlagen angesehen, wozu noch kommt, dass die angebliche Übernahme des "fertig gestellten Werkes" durch die OA entgegen dem "Werkvertrag" ohne jedes Protokoll und völlig formlos erfolgte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Firma OA auch schon vor der Übernahme der mechanischen Aufzugsanlagen über die Bestandteile wie ein Eigentümer verfügen konnte, da ja die Anlieferung auch auf die gegenständliche Baustelle an die Firma OA (und nicht OU) erfolgte.

...

Das stärkste Indiz in Richtung einer Überlassung von Arbeitskräften stellt jedoch die Art der Honorierung der "Werkvertragsleistungen" dar. Einerseits werden der OU die Materialkosten innerhalb von 14 Tagen ersetzt, also zu einem Zeitpunkt, an dem evtl. die Firma OU selbst noch gar nicht zahlungspflichtig gewesen ist, andererseits erfolgte die Honorierung der Montageleistung der beiden ungarischen Arbeiter nach geleisteten Stunden. Beide Bestimmungen sind für Werkverträge eher ungewöhnlich, soll doch auf Grund eines Werkvertrages in der Regel zu einem bestimmten Termin ein fertiges Werk geliefert werden, wofür dann ein einheitliches Entgelt geschuldet wird. Die Honorargestaltung, aber auch die Detailregelungen über die Handhabung der Verzollung der Anlagen und über die Tragung des Kursrisikos zeigen deutlich, dass jedes Unternehmerrisiko von der Firma OU ferngehalten werden sollte bzw. die Firma OU bei dem Geschäft keinesfalls einen Verlust erleiden sollte. Die Frage nach dem Sinn dieses Vertragswerkes kann daher nur mit dem Bestreben, die Bestimmungen des AuslBG zu umgehen, beantwortet werden.

Insbesondere die Bezahlung der beiden ausländischen Monteure auf Stundenbasis hätte kein Unternehmen auf sich genommen, wenn es nicht auf den Arbeitserfolg Einfluss hätte nehmen können. Schließlich wurden die beiden ausländischen Staatsbürger in einem Bereich tätig, der auch von der Firma OA wahrgenommen wurde, und handelte es sich daher in Pietsch um einen Fachmann, der von seiner Qualifikation her durchaus die beiden ungarischen Monteure beaufsichtigen und fachlich beraten konnte. Seiner Aussage, dass er dies nicht getan habe, ist nur bedingt Glauben zu schenken (die durch ihn erfolgte Abzeichnung der Stundenlisten weist in die Gegenrichtung), zumal die Begriffe der Aufsicht, Anweisung und Beratung etwas verschwommen sind und zudem eine gewisse Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber bei der Gewichtung seiner Zeugenaussage berücksichtigt werden muss. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher von einer fachlichen und arbeitszeitlichen Aufsicht und Betreuung durch Herrn Pietsch und damit durch die Firma OA aus.

Hinsichtlich der angeblichen Haftung der Firma OU aus dem Titel Gewährleistung - Dauer 36 Monate - muss auf die völlig formlose Übernahme der Aufzüge durch die Firma OA hingewiesen werden. Ein Umstand, der einer erfolgreichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen wenig dienlich ist. Zudem wurde bei der Übernahme nie ein Mangel konstatiert, was bei echten Werkleistungen und derart vielen Aufzügen nur schwer vorstellbar ist. Allerdings ist dieser Umstand erklärlich, wenn die Monteure bereits bei ihrer Tätigkeit vom übernehmenden Organ überprüft werden und es sich bei Auftragnehmer und Auftraggeber um "befreundete Firmen" handelt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien kommt daher im Wege einer Gesamtbetrachtung zu der Ansicht, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden ausländischen Staatsbürger auf der Baustelle in W um eine Arbeitskräfteüberlassung gehandelt hat, da nur die Bezeichnung des Vertrages, nicht aber seine Detailregelungen und die Art der Realisierung für das Vorliegen eines echten Werkvertrages sprechen. Es ist daher vom Vorliegen des objektiven Straftatbestandes auszugehen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und stelle den Antrag, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Als Beschäftigung (im Sinne des AuslBG) gilt u.a. nach § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Nach § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG sind in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes den Arbeitgebern gleichzuhalten.

Gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist zufolge § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.

kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.

die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.

organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen und

4.

der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

§ 18 Abs. 1, 3 und 4 AuslBG in der im Beschwerdefall nach dem angelasteten Tatzeitraum anzuwendenden Stammfassung (BGBl. Nr. 218/1975) lauten:

"(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

(3) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei

a)

Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder

b)

für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können,

beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.

(4) Dauern die in Abs. 3 genannten Arbeiten länger als drei Monate, so ist der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf des 3. Monats nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, beim zuständigen Arbeitsamt einzubringen."

Mit der Novelle BGBl. Nr. 450/1994 wurde dem § 18 AuslBG folgender Absatz 14 angefügt:

"(14) Abs. 3 gilt nicht für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe oder Bauinstallation der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) des österreichischen statistischen Zentralamtes, Stand 1985, erbracht werden."

Gemäß § 34 Abs. 14 AuslBG tritt § 18 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auch auf das so genannte "Montageprivileg" im Sinn des § 18 Abs. 3 AuslBG. Dieses Vorbringen muss aber für den Tatzeitraum 1. Juli 1994 bis 28. November 1994 schon an der seit 1. Juli 1994 geltenden Rechtslage, wonach die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 3 AuslBG für Bautätigkeiten nicht gilt, scheitern (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien 1671 Blg.NR XVIII.GP, Seite 4, zu Z.25). Dazu kommt, dass die inkriminierten Montagearbeiten im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitraum (vom 4. April 1994 bis 28. November 1994) zudem die Höchstdauer von maximal drei Monaten überschreiten (vgl. insoweit zur Notwendigkeit der Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Tatbestandselemente das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 94/09/0304). Schließlich wurden die Aufzugsanlagen in Stiegenhäusern einer Wohnhausanlage montiert und die Anlage somit nicht an einen Betrieb geliefert, dient diese Wohnhausanlage doch offenkundig nicht der Erfüllung eines Betriebszweckes (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zlen. 94/09/0377 und 0378, sowie vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0098). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 3 AuslBG sind somit in mehrfacher Hinsicht (und völlig eindeutig) nicht vorgelegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0281, und die darin angegebene Vorjudikatur), ist für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 4 Abs. 2 AÜG aber auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Z. 3 leg. cit.) nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer schon aus folgenden Erwägungen nicht, die Beurteilung der belangten Behörde, im Beschwerdefall würden die Hinweise auf eine bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte (zumindest) insgesamt betrachtet überwiegen, als rechtswidrig erscheinen zu lassen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die verwendeten ausländischen Arbeitskräfte aus Frankreich direkt nach Österreich angelieferte mechanische Aufzugsteile montierten und die von diesen tatsächlich geleisteten Arbeitsleistungen danach auf Stundenbasis mit ihrem ungarischen Dienstgeber abgerechnet wurden. Demnach ist selbst vor dem Hintergrund des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens aber eindeutig zu erkennen, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte ungarische "Subunternehmer" kein selbstständiges Werk hergestellt hat, handelt es sich bei den von den ausländischen Arbeitskräften erbrachten Montagearbeiten doch lediglich um notwendige Vor- bzw. Hilfsarbeiten, damit danach und auf diesen Vorarbeiten aufbauend das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen die Aufzugsanlage (das seinem Werkbesteller WOHNBAU Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft mbH geschuldete Werk) herstellen konnte. Dass die verwendeten ausländischen Arbeitskräfte komplett funktionsfähige Aufzugsanlagen hergestellt hätten, insbesondere auch die dafür unumgänglich notwendigen elektronischen Teile der Anlage montiert hätten, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Solcherart wurden aber von den verwendeten ausländischen Arbeitskräften nur Arbeitsleistungen, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zur nachfolgenden Herstellung eines Werkes notwendig waren, erbracht, die aber im Rahmen der Erstellung der nachfolgend fertig gestellten Aufzugsanlage kein selbständiges Werk darstellten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1999, Zl. 97/09/0313). Schon diese Sachverhaltselemente sprechen für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte. Dazu kommt, dass selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der ungarische "Subunternehmer" an die Baustelle - mehr oder weniger - sich selbst überlassen gewesene Arbeitskräfte entsendet haben soll. Welche von einem Werkunternehmer im Zusammenhang mit einer Werkerstellung notwendigen und zu erwartenden organisatorischen Leistungen von dem ungarischen "Subunternehmer" konkret erbracht wurden, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht nachvollziehbar darzutun. Dass die Betätigung des ungarischen "Subunternehmers" im Zusammenhang mit der Lieferung und Beschaffung des Materials der Aufzugsanlage über eine risikolose, durch Zoll- und Wechselkursspesen unbelastet gewesene Weiterleitung der (von der in Wien etablierten Otis Gesellschaft mbH geleisteten) Zahlung des Kaufpreises an den französischen Hersteller wesentlich hinausgegangen wäre, ist nach den aus den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmbaren Ermittlungsergebnissen jedenfalls nicht hervorgekommen (vgl. hiezu insbesondere auch die Urkunde der LKW Walter Transportorganisation AG, Seite 14, im erstinstanzlichen Akt). Der als Zeuge vernommene Montagemeister (der in Wien etablierten Otis Gesellschaft mbH) P hat u.a. angegeben, dass die LKW Walter Transportorganisation AG und das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen zusammenarbeiten und die beiden ungarischen Arbeitskräfte teilweise Werkzeug der in Wien etablierten Otis Gesellschaft mbH verwendeten. Wer das französische Herstellerunternehmer - wie in der Beschwerde behauptet wird - "aus nahe liegenden Gründen" damit beauftragt hat, die Materialteile (unter Zuhilfenahme der Transportorganisation LKW-Walter) direkt an die Baustelle in Wien zu liefern, lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde freilich unbeantwortet.

Ist somit selbst unter Zugrundelegung seines in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringens von nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungen in Form von Arbeitskräfteüberlassung auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt es den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt vorliegen - jedenfalls an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Insoweit der Beschwerdeführer meint, an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen könne ihn kein Verschulden vorgeworfen werden, ist seinem dazu erstatteten Vorbringen zu erwidern, dass das Arbeitsamt Metall-Chemie, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, sich im Schreiben vom 31. Jänner 1994 eine rechtliche Prüfung des bekannt gegebenen Sachverhaltes vorbehalten hat. Aus diesem Schreiben ergibt sich demnach keineswegs, dass die Verwendung der ungarischen Monteure als (nach dem AuslBG) nicht bewilligungspflichtig beurteilt worden wäre. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsamt 10 Monate später die verlangte Auskunft erteilte und darin die Verwendung der ausländischen Arbeitskräfte als (nach dem AuslBG) bewilligungspflichtig beurteilte, ist für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Der Beschuldigte ist nämlich im Falle nicht erteilter Auskünfte vom Vorwurf des Verschuldens nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zlen. 94/09/0377, und 0378). Der Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht (andernfalls hätte sich das Arbeitsamt die rechtliche Beurteilung des ihm angezeigten Sachverhaltes wohl nicht vorbehalten) berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0093).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war

daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten