Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.10.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24 Abs4Anmerkung
VwGH v. 11.02.2016, Ra 2016/22/0001Rechtssatz
Eine direkte Schaffung von Arbeitsplätzen ist durch die betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil der ursprünglich prognostizierte Halbtagsarbeitsplatz diesem Kriterium, das an einem gesamtwirtschaftlichen Effekt zu messen ist, nicht gerecht wird (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22.7.2011, 2009/22/0354, betreffend einer ins Treffen geführten Beschäftigung von zwei weiteren Vollzeitmitarbeitern; 18.1.2005, 2004/18/0378, bei Beschäftigung einer einzigen Vollzeitarbeitskraft; sowie 8.11.2006, 2006/18/0348, betreffend eine Aushilfe mit einem hochgerechneten Jahresbruttobezug von 14.350 Euro, der mit dem in diesem Beschwerdefall für 2015 ehemals prognostizierten Personalaufwand vergleichbar ist). Beschäftigungsintensivere Geschäftsbereiche wie die elektronische Handelsplattform wurden aufgegeben bzw. sollen nicht fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, was die Anstellung von Personal auch künftig nicht nahelegt (vgl. demgegenüber bei einer realistischen Anstellung von vier zusätzlichen Mitarbeitern das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, 2008/22/0850).Eine direkte Schaffung von Arbeitsplätzen ist durch die betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil der ursprünglich prognostizierte Halbtagsarbeitsplatz diesem Kriterium, das an einem gesamtwirtschaftlichen Effekt zu messen ist, nicht gerecht wird vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 22.7.2011, 2009/22/0354, betreffend einer ins Treffen geführten Beschäftigung von zwei weiteren Vollzeitmitarbeitern; 18.1.2005, 2004/18/0378, bei Beschäftigung einer einzigen Vollzeitarbeitskraft; sowie 8.11.2006, 2006/18/0348, betreffend eine Aushilfe mit einem hochgerechneten Jahresbruttobezug von 14.350 Euro, der mit dem in diesem Beschwerdefall für 2015 ehemals prognostizierten Personalaufwand vergleichbar ist). Beschäftigungsintensivere Geschäftsbereiche wie die elektronische Handelsplattform wurden aufgegeben bzw. sollen nicht fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, was die Anstellung von Personal auch künftig nicht nahelegt vergleiche demgegenüber bei einer realistischen Anstellung von vier zusätzlichen Mitarbeitern das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2011, 2008/22/0850).
Schlagworte
Kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit des Bf; kein zusätzlicher Impuls für die österreichische WirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10604.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016