RS Vwgh 2004/9/29 2004/13/0101

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;

Rechtssatz

Zur Erfüllung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG wesentlich. Eine Pflicht kann nur der verletzen, den sie trifft (Hinweis E 27. Februar 2001, 98/13/0110). Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (Hinweis E 27. Februar 2001, 98/13/0110; E 29. Mai 1996, 96/13/0028; E 14. April 1993, 92/13/0278), genügt für die Annahme der Täterschaft des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung auch eine bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerpflichtigen, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf, sondern auch schon die bloß faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen genügt. Wer die Geschäfte einer Gesellschaft auch ohne rechtsgültigen Bestellungsakt tatsächlich führt, der hat auch die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130101.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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