Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.11.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 5 GewO vor, ist eine unvollständige oder verspätete Meldung der Änderung als Übertretung des § 368 GewO zu ahnden, weder Verstöße gegen § 368 noch gegen § 367 Z 25 der Gewerbeordnung die Strafe des Verfalls im Sinne des § 369 leg. cit. rechtfertigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO vor, ist eine unvollständige oder verspätete Meldung der Änderung als Übertretung des Paragraph 368, GewO zu ahnden, weder Verstöße gegen Paragraph 368, noch gegen Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung die Strafe des Verfalls im Sinne des Paragraph 369, leg. cit. rechtfertigen.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien lässt das Vorhandensein einer nicht bewilligten zusätzlichen Box einer Musikanlage in einer gewerblichen Betriebsanlage den Verdacht als begründet erscheinen, dass eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorliegt.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, die ausschließlich der Sicherung des Verfalls dient, ist danach zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO bestanden hat. Auch wenn sich im Strafverfahren herausstellt, dass diese Bestimmung tatsächlich nicht übertreten wurde und daher der beschlagnahmte Gegenstand nicht als verfallen zu erklären ist, wird der die Beschlagnahme verfügende Bescheid nicht rechtswidrig.Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, die ausschließlich der Sicherung des Verfalls dient, ist danach zu beurteilen, ob ein begründeter Verdacht einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bestanden hat. Auch wenn sich im Strafverfahren herausstellt, dass diese Bestimmung tatsächlich nicht übertreten wurde und daher der beschlagnahmte Gegenstand nicht als verfallen zu erklären ist, wird der die Beschlagnahme verfügende Bescheid nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Veränderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.291.2015Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015