Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien ist durch die rechtzeitige Einbringung dieses Einspruches außer Kraft getreten. In Verkennung des Inhaltes des Einspruches hat die belangte Behörde jedoch nur über die Strafhöhe abgesprochen und ist verfehlt davon ausgegangen, dass der Schuldspruch der Strafverfügung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.
Damit hat die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 23.03.1979 Zl. 11/03/78; 21.09.1988 Zl. 88/03/0161 u.A.) eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben.Damit hat die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 23.03.1979 Zl. 11/03/78; 21.09.1988 Zl. 88/03/0161 u.A.) eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Außerkrafttreten einer Strafverfügung, Verkennung der Entscheidungsbefugnis der belangten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.9427.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016