RS Lvwg 2015/11/10 VGW-021/051/9427/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien ist durch die rechtzeitige Einbringung dieses Einspruches außer Kraft getreten. In Verkennung des Inhaltes des Einspruches hat die belangte Behörde jedoch nur über die Strafhöhe abgesprochen und ist verfehlt davon ausgegangen, dass der Schuldspruch der Strafverfügung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

Damit hat die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 23.03.1979 Zl. 11/03/78; 21.09.1988 Zl. 88/03/0161 u.A.) eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben.Damit hat die belangte Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 23.03.1979 Zl. 11/03/78; 21.09.1988 Zl. 88/03/0161 u.A.) eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Außerkrafttreten einer Strafverfügung, Verkennung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.9427.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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