TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/21 88/03/0161

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

StGB §34 Z11;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des AS in I, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 1988, Zl. IIb2-S-4/896/88, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des AS in römisch eins, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 1988, Zl. IIb2-S-4/896/88, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien (angefochtener Bescheid sowie Niederschrift über den mündlich erhobenen Einspruch) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 31. März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Februar 1988 um 18,42 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxis in Innsbruck die Sterzingerstraße (Autobusbahnhof) trotz des gekennzeichneten Fahrverbotes (ausgenommen Linienbusse der ÖPT) befahren. Wegen der Übertretung nach § 52 Z. 1 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarrest 15 Stunden) verhängt. Der dagegen vom Beschwerdeführer mündlich zu Protokoll gegebene Einspruch lautete wie folgt:Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 31. März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Februar 1988 um 18,42 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxis in Innsbruck die Sterzingerstraße (Autobusbahnhof) trotz des gekennzeichneten Fahrverbotes (ausgenommen Linienbusse der ÖPT) befahren. Wegen der Übertretung nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarrest 15 Stunden) verhängt. Der dagegen vom Beschwerdeführer mündlich zu Protokoll gegebene Einspruch lautete wie folgt:

"Ich erhebe Einspruch gegen die SV hinsichtlich der Strafhöhe. Ich habe damals eine gehbehinderte Frau von der Klinik zu ihrem Bus gebracht. Sie wollte im Bus unbedingt noch einen freien Platz bekommen und deshalb bin ich mit ihr zu diesem Platz und nicht zur Posthaltestelle beim Finanzamt gefahren. Im Hinblick auf diese Umstände ersuche ich die Strafe herabzusetzen oder mir zu erlassen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1988 wurde der "als Berufung zu wertende Einspruch gegen die Strafhöhe" als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Berufung lediglich wegen des Strafausspruches erhoben. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Übertretung nur deshalb begangen, weil er eine gehbehinderte Frau zum Autobusbahnhof und nicht zu einer anderen Station gebracht habe, damit sie bestimmt einen freien Sitzplatz bekomme, rechtfertige sein Verhalten nicht. Zur Hintanhaltung von Behinderungen der öffentlichen Linienbusse in deren Bahnhofsbereich durch private Kraftfahrzeuge müsse gegen die Mißachtung des Fahrverbotes in dieser Zone mit dem nötigen Nachdruck vorgegangen werden. Es folgen weitere Ausführungen zur Strafbemessung und warum auch ein Nachlaß der Strafe im Gnadenweg nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Beschwerde wird allein geltend gemacht, der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung hätte nicht als bloße Strafberufung gewertet werden dürfen. Deshalb wäre die belangte Behörde zur Entscheidung über den Einspruch nicht zuständig gewesen; vielmehr hätte die Erstbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einleiten müssen.

Es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß dann, wenn einem Einspruch nicht zu entnehmen ist, daß damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, der Rechtsmittelbehörde versagt ist, eine Berufungsentscheidung zu treffen, und wenn sie dies dennoch tut, ein solcher Berufungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (vgl. zum Ganzen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl. 1987, Anm. 10 zu § 49 VStG 1950, S. 760).Es ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß dann, wenn einem Einspruch nicht zu entnehmen ist, daß damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, der Rechtsmittelbehörde versagt ist, eine Berufungsentscheidung zu treffen, und wenn sie dies dennoch tut, ein solcher Berufungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist vergleiche , zum Ganzen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl. 1987, Anmerkung 10, zu Paragraph 49, VStG 1950, S. 760).

Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.

Aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels kann auch in seiner Gesamtheit betrachtet nicht davon ausgegangen werden, er habe damit auch den Schuldspruch bekämpfen wollen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde mit dem Einspruchsvorbringen, warum der Beschwerdeführer das Fahrverbot mißachtet habe, nicht ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand im Sinne des § 6 VStG 1950 geltend gemacht, sondern damit versucht, die Herabsetzung der Strafe oder ein gänzliches Absehen (vgl. § 21 VStG 1950) zu erreichen. Demgemäß hatte sich auch die belangte Behörde im Hinblick auf § 34 Z. 11 StGB (diese Bestimmung ist bei der Strafbemessung zufolge § 19 Abs. 2 VStG 1950 zu berücksichtigen), wonach ein Milderungsgrund auch darin gelegen sein kann, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Nichts anderes hat aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan. Hätte sie dies unterlassen, so wäre ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.Aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels kann auch in seiner Gesamtheit betrachtet nicht davon ausgegangen werden, er habe damit auch den Schuldspruch bekämpfen wollen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde mit dem Einspruchsvorbringen, warum der Beschwerdeführer das Fahrverbot mißachtet habe, nicht ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 geltend gemacht, sondern damit versucht, die Herabsetzung der Strafe oder ein gänzliches Absehen vergleiche , Paragraph 21, VStG 1950) zu erreichen. Demgemäß hatte sich auch die belangte Behörde im Hinblick auf Paragraph 34, Ziffer 11, StGB (diese Bestimmung ist bei der Strafbemessung zufolge Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 zu berücksichtigen), wonach ein Milderungsgrund auch darin gelegen sein kann, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Nichts anderes hat aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan. Hätte sie dies unterlassen, so wäre ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 21. September 1988

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030161.X00

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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