Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2015Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §39Anmerkung
VfGH 8.3.2017, E 160/2016Rechtssatz
Die Staatsbürgerschaft ist ein Status der unmittelbar an seinen Träger als Rechtssubjekt gebunden ist (vgl. VwGH 13.02.2013, 2013/01/0023, wo die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gar als höchstpersönliches Recht bezeichnet wird). Nach dem Untergang des Rechtssubjekts kann der Status von diesem losgelöst nicht fortbestehen. Die Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers ist daher mit deren Tod erloschen. Zum Zeitpunkt der Anzeige war die Mutter des Beschwerdeführers somit nicht mehr österreichische Staatsbürgerin, sodass dieser durch die Anzeige die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 64a Abs. 18 StbG nicht erwerben konnte.Die Staatsbürgerschaft ist ein Status der unmittelbar an seinen Träger als Rechtssubjekt gebunden ist vergleiche VwGH 13.02.2013, 2013/01/0023, wo die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gar als höchstpersönliches Recht bezeichnet wird). Nach dem Untergang des Rechtssubjekts kann der Status von diesem losgelöst nicht fortbestehen. Die Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers ist daher mit deren Tod erloschen. Zum Zeitpunkt der Anzeige war die Mutter des Beschwerdeführers somit nicht mehr österreichische Staatsbürgerin, sodass dieser durch die Anzeige die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nicht erwerben konnte.
Schlagworte
Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft über den Status der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstorbenen österreichischen MutterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.022.8604.2015Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017