TE Vfgh Erkenntnis 2017/3/8 E160/2016

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Veröffentlicht am 08.03.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am 5. Mai 1970 als Sohn einer österreichischen Staatsbürgerin und eines deutschen Staatsangehörigen geboren. Nach dem damals in Kraft stehenden §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl 250/1965, konnte er als eheliches Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nur vom Vater, nicht aber von seiner Mutter erwerben. 1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am 5. Mai 1970 als Sohn einer österreichischen Staatsbürgerin und eines deutschen Staatsangehörigen geboren. Nach dem damals in Kraft stehenden §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 250 aus 1965,, konnte er als eheliches Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung nur vom Vater, nicht aber von seiner Mutter erwerben.

Die diesbezügliche Rechtslage änderte sich erst durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl 170. Fortan war auf die Staatsbürgerschaft von Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Ein Übergangsregime ermöglichte es ehelichen Kindern, die vor dem 1. September 1983 geboren wurden und deren "Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat", bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft durch "Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen" zu erwerben. Zunächst konnte diese Erklärung bis zum 1. September 1986 abgegeben werden, nach einer Verlängerung der Frist schließlich bis zum 31. Dezember 1988. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Die diesbezügliche Rechtslage änderte sich erst durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt 170,, Fortan war auf die Staatsbürgerschaft von Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Ein Übergangsregime ermöglichte es ehelichen Kindern, die vor dem 1. September 1983 geboren wurden und deren "Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat", bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft durch "Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen" zu erwerben. Zunächst konnte diese Erklärung bis zum 1. September 1986 abgegeben werden, nach einer Verlängerung der Frist schließlich bis zum 31. Dezember 1988. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.

Mit 1. August 2013 trat §64a Abs18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft, der – anknüpfend an das frühere Übergangsrecht und unter den gleichlautenden Voraussetzungen – eine erneute Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige binnen neun Monaten, also bis zum 1. Mai 2014, vorsah.

Über die entsprechende, am 12. April 2014 abgegebene Anzeige des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 30. Juni 2015 abgesprochen und festgestellt, dass die Anzeige nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft geführt habe, da die am 29. Mai 1998 verstorbene Mutter im Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr lebte und daher nicht mehr "Staatsbürger ist".

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem, beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass §64a Abs18 Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von seinem Wortlaut her eindeutig als Voraussetzung für einen Staatsbürgerschaftserwerb durch Anzeige verlange, dass "die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat".

2.                             Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Z3 des §64a Abs18 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985 (Wv.) idF BGBl I 136/2013 ein. Mit Erkenntnis vom 8. März 2017, G399/2016, hob er die Wortfolge "Staatsbürger ist und" sowie das Wort "auch" in §64a Abs18 Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig auf.2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Z3 des §64a Abs18 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, (Wv.) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013, ein. Mit Erkenntnis vom 8. März 2017, G399/2016, hob er die Wortfolge "Staatsbürger ist und" sowie das Wort "auch" in §64a Abs18 Z3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig auf.

3.                             Die Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

4.                             Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.                             Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E160.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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