RS Lvwg 2016/1/25 VGW-031/058/13759/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
SPG §82 Abs1
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Störender Lärm wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen lässt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Inhalt der geschrieenen Worte nicht an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen (VwGH 9.7.1984, Zl. 84/10/0013). Nur dann, wenn ein Schreien einer Person nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, das Wohlbefinden anderer anwesender Personen zu stören, kann von störendem Lärm gesprochen werden. Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich (VwGH 22.2.1993, Zl. 92/10/0389). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stellt ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllendes Verhalten dar (VwGH 29.5.2000, Zl. 2000/10/0038, VwGH 26.9.1990, Zl. 89/10/0239).Störender Lärm wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen lässt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Inhalt der geschrieenen Worte nicht an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen (VwGH 9.7.1984, Zl. 84/10/0013). Nur dann, wenn ein Schreien einer Person nach einem objektiven Maßstab geeignet ist, das Wohlbefinden anderer anwesender Personen zu stören, kann von störendem Lärm gesprochen werden. Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich (VwGH 22.2.1993, Zl. 92/10/0389). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stellt ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllendes Verhalten dar (VwGH 29.5.2000, Zl. 2000/10/0038, VwGH 26.9.1990, Zl. 89/10/0239).

Schlagworte

Beschimpfung von Polizisten; Herumschreien; aggressives Verhalten; Schlägerei; Kieferbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.058.13759.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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