Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die einschreitende Amtstierärztin konnte vertretbarerweise annehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen werde, das Tier mit Schlägen vom Weglaufen abzuhalten. Aus diesem Grund musste die Amtstierärztin davon ausgehen, dass es gemäß § 37 Abs. 2 TSchG für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich war, dem Beschwerdeführer dieses Tier abzunehmen.Die einschreitende Amtstierärztin konnte vertretbarerweise annehmen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen werde, das Tier mit Schlägen vom Weglaufen abzuhalten. Aus diesem Grund musste die Amtstierärztin davon ausgehen, dass es gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich war, dem Beschwerdeführer dieses Tier abzunehmen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in schwere Angst versetzen, Tier abnehmen, AmtsarztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.11013.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016