RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat setzt sich darüber hinweg, dass einerseits eine nicht bloß wiederholende Berufung vorlag, auf deren Inhalt der unabhängige Bundesasylsenat in seinen Erwägungen zu Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides allerdings nicht eingegangen ist, und der unabhängige Bundesasylsenat andererseits eine Ergänzung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorgenommen hat, von der im angefochtenen Bescheid nicht klar zum Ausdruck kommt, dass es auf sie für die Würdigung des Vorbringens als offensichtlich tatsachenwidrig (§ 6 Z. 3 AsylG 1997) nicht ankommen soll. Zu diesem Thema kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die zuletzt etwa in den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/20/0736 und Zl. 2001/20/0738, für die hier noch maßgebliche Rechtslage vor der Verwaltungsverfahrens-Novelle 2001 enthaltenen Ausführungen und Nachweise verwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X01

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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