Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Anmerkung
VwGH v. 27.07.2017, Ra 2016/22/0057; ZurückweisungRechtssatz
Eine Aufenthaltsbewilligung nach § 62 NAG stellt im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine „förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“ iSv Art. 3 Abs. 2 lit. e der RL 2003/109/EG dar. Daraus ergibt sich, dass die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsbewilligung inne hatte, in die Berechnung gemäß Art. 4 der RL 2003/109/EG einfließen. Da sich der Beschwerdeführer damit seit mehr als fünf Jahren vor Antragstellung rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuräumen. Dass gemäß § 45 NAG diese Rechtsstellung nur dann einzuräumen ist, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahre zur Niederlassung iS des NAG berechtigt ist, spielt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Rolle, da die Anwendung diese Anordnung mangels vollständiger rechtzeitiger Umsetzung des Rechts der Europäischen Union durch die inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Bestimmungen der RL 2003/109/EG verdrängt wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202; 12.09.2012, 2010/08/0096 u.a., vgl. weiters VwGH 10.11.2009, 2008/22/0867).Eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 62, NAG stellt im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine „förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung“ iSv Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der RL 2003/109/EG dar. Daraus ergibt sich, dass die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsbewilligung inne hatte, in die Berechnung gemäß Artikel 4, der RL 2003/109/EG einfließen. Da sich der Beschwerdeführer damit seit mehr als fünf Jahren vor Antragstellung rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuräumen. Dass gemäß Paragraph 45, NAG diese Rechtsstellung nur dann einzuräumen ist, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahre zur Niederlassung iS des NAG berechtigt ist, spielt – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Rolle, da die Anwendung diese Anordnung mangels vollständiger rechtzeitiger Umsetzung des Rechts der Europäischen Union durch die inhaltlich unbedingten und hinreichend bestimmten Bestimmungen der RL 2003/109/EG verdrängt wird vergleiche VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202; 12.09.2012, 2010/08/0096 u.a., vergleiche weiters VwGH 10.11.2009, 2008/22/0867).
Schlagworte
Zweckänderungsverfahren; Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; Rechtsstellung eines langfristig AufenthaltsberechtigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.022.13812.2015Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017