TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/10 2008/22/0867

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Veröffentlicht am 10.11.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19104000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art10;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs5;
62001CJ0397 Pfeiffer VORAB;
EURallg;
NAG 2005 §20 Abs4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0658 E 24. Juni 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 2008, Zl. 107.294/4- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt habe. Diese entspreche nach Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Ein solcher Aufenthaltstitel erlösche jedoch unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NAG bei einem Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR-Gebietes. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben das Bundesgebiet am 26. Juli 2005 verlassen, weil seine Mutter in Ägypten erkrankt wäre. Am 28. Juli 2005 wäre seine Mutter verstorben. Er wäre erst am 19. April 2007 nach Österreich zurückgekehrt und habe anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung am 4. Mai 2007 angegeben, dass er wegen Depressionen in seinem Heimatland behandelt worden wäre.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt habe. Diese entspreche nach Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Ein solcher Aufenthaltstitel erlösche jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, NAG bei einem Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR-Gebietes. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben das Bundesgebiet am 26. Juli 2005 verlassen, weil seine Mutter in Ägypten erkrankt wäre. Am 28. Juli 2005 wäre seine Mutter verstorben. Er wäre erst am 19. April 2007 nach Österreich zurückgekehrt und habe anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung am 4. Mai 2007 angegeben, dass er wegen Depressionen in seinem Heimatland behandelt worden wäre.

Da sich der Beschwerdeführer mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, sei sein Antrag vom 4. Mai 2007 als Erstantrag zu werten, bei dem § 21 Abs. 1 NAG zu beachten sei. Dem entgegen habe sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten. Daher stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen.Da sich der Beschwerdeführer mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, sei sein Antrag vom 4. Mai 2007 als Erstantrag zu werten, bei dem Paragraph 21, Absatz eins, NAG zu beachten sei. Dem entgegen habe sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten. Daher stehe Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen.

In Ansehung der §§ 72 ff NAG könne "- insbesondere angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt festgestellt werden."In Ansehung der Paragraphen 72, ff NAG könne "- insbesondere angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt festgestellt werden."

Der Beschwerdeführer habe weder seinem Antrag noch seiner Berufung einen Nachweis über den stationären Aufenthalt in Ägypten beigelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Vorerst ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 richtet.Vorerst ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, richtet.

§ 20 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 20, NAG lautet auszugsweise:

"§ 20. (1)…

  1. (3)Absatz 3,Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45) oder 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (Paragraph 45,) oder 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Paragraph 48,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
  2. (4)Absatz 4,Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat."Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat."

    Entgegen der Beschwerdeansicht sind auch Sachverhalte, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0731 und 0732). Der Anwendung des § 20 Abs. 4 NAG steht somit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten des NAG das Bundesgebiet verlassen und den Tatbestand des § 20 Abs. 4 NAG verwirklicht hat. Die in § 20 Abs. 4 leg. cit. genannte Mitteilung eines beabsichtigten Aufenthalts von bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR wäre jedenfalls mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 zu fordern gewesen.Entgegen der Beschwerdeansicht sind auch Sachverhalte, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0731 und 0732). Der Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG steht somit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten des NAG das Bundesgebiet verlassen und den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 4, NAG verwirklicht hat. Die in Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. genannte Mitteilung eines beabsichtigten Aufenthalts von bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR wäre jedenfalls mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 zu fordern gewesen.

    Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten auszugsweise:Die Artikel 9, und 10 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten auszugsweise:

    "Artikel 9: Entzug oder Verlust der Rechtsstellung

  3. (1)Absatz eins,Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

a) er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;

b) eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;

c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

  1. (4)Absatz 4,Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kapitel III in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 zuerkannt wird. Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet.Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kapitel römisch drei in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 zuerkannt wird. Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet.
  2. (5)Absatz 5,Im Hinblick auf die Fälle des Absatzes 1 Buchstabe c) und des Absatzes 4 führen die Mitgliedstaaten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt haben, ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ein. Dieses Verfahren gilt insbesondere für Fälle, in denen sich Personen in einem zweiten Mitgliedstaat zum Studium aufgehalten haben. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bestimmen sich nach dem nationalen Recht.

    Artikel 10: Verfahrensgarantien

  3. (1)Absatz eins,Die Entscheidung, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen oder zu entziehen, ist zu begründen. Jede Entscheidung wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt. In dieser Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen.
  4. (2)Absatz 2,Wird ein Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zurückgewiesen, diese Rechtsstellung entzogen oder der Aufenthaltstitel nicht verlängert, so kann die betreffende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einlegen."

    In dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. September 2009 hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht nur fest, dass auch die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklichte Sachlage zu berücksichtigen sei, sondern ließ auch erkennen, dass über die Frage, ob der in § 20 Abs. 4 NAG - der auch die Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 lit. c der RL 2003/109/EG bezweckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090) - vorgesehene Verlust dieser Rechtsstellung eingetreten ist, der Bundesminister für Inneres zu entscheiden befugt ist. Dessen Ausspruch über die Abweisung des entsprechenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt somit eine - in der Beschwerde geforderte - "Entscheidung" im Sinn des Art. 10 der genannten Richtlinie dar.In dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. September 2009 hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht nur fest, dass auch die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklichte Sachlage zu berücksichtigen sei, sondern ließ auch erkennen, dass über die Frage, ob der in Paragraph 20, Absatz 4, NAG - der auch die Umsetzung des Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der RL 2003/109/EG bezweckt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090) - vorgesehene Verlust dieser Rechtsstellung eingetreten ist, der Bundesminister für Inneres zu entscheiden befugt ist. Dessen Ausspruch über die Abweisung des entsprechenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt somit eine - in der Beschwerde geforderte - "Entscheidung" im Sinn des Artikel 10, der genannten Richtlinie dar.

    Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Gebiet des EWR vom 26. Juli 2005 bis 19. April 2007 dahin werten, dass dadurch einerseits die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd genannten RL und andererseits nach § 20 Abs. 4 NAG auch jegliches nationale Recht zum Aufenthalt erloschen ist.Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Gebiet des EWR vom 26. Juli 2005 bis 19. April 2007 dahin werten, dass dadurch einerseits die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd genannten RL und andererseits nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG auch jegliches nationale Recht zum Aufenthalt erloschen ist.

    Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie, demzufolge die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuführen haben. Es kann nun zwar diesbezüglich das NAG als richtlinienwidrig bezeichnet werden (vgl. auch dazu das sich in diesem Sinn äußernde hg. Erkenntnis 2008/22/0087 bis 0090). Eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung erfordert jedoch, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2004, C-397/01 bis C-403/01, "Pfeiffer u.a.", Rnr. 103). Mangels Konkretisierung des in Art. 9 geforderten vereinfachten Verfahrens ist somit eine unmittelbare Berufung darauf nicht möglich.Der Beschwerdeführer verweist auf Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie, demzufolge die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuführen haben. Es kann nun zwar diesbezüglich das NAG als richtlinienwidrig bezeichnet werden vergleiche auch dazu das sich in diesem Sinn äußernde hg. Erkenntnis 2008/22/0087 bis 0090). Eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung erfordert jedoch, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist vergleiche , das Urteil des EuGH vom 9. März 2004, C-397/01 bis C-403/01, "Pfeiffer u.a.", Rnr. 103). Mangels Konkretisierung des in Artikel 9, geforderten vereinfachten Verfahrens ist somit eine unmittelbare Berufung darauf nicht möglich.

    Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde hat als Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels allein das Fehlen des Erfordernisses der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG herangezogen.Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde hat als Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels allein das Fehlen des Erfordernisses der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG herangezogen.

    Liegen aber die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).Liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).

    Die belangte Behörde zitiert in ihrer Bescheidbegründung das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Österreich lebe und seit neun Jahren über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge. Das Vorliegen humanitärer Gründe verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer weder seinem Antrag noch seiner Berufung einen Nachweis über einen stationären Aufenthalt in Ägypten beigelegt habe. Der Beschwerdeführer wirft nunmehr der belangten Behörde zu Recht vor, dass er zur Frage seiner Erkrankung die Vernehmung einer namentlich genannten Zeugin beantragt hat. Die belangte Behörde hat nun weder diese Zeugin vernommen noch den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen über seinen Spitalsaufenthalt vorzulegen. Im Zusammenhang mit einem allenfalls krankheitsbedingten längeren Heimataufenthalt könnte den auf den sehr langen und rechtmäßigen inländischen Aufenthalt gestützten Interessen des Beschwerdeführers durchaus jenes Gewicht zukommen, das erforderlich wäre, um besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG bejahen zu können. Zu diesen relevanten Umständen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und damit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.Die belangte Behörde zitiert in ihrer Bescheidbegründung das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Österreich lebe und seit neun Jahren über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge. Das Vorliegen humanitärer Gründe verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer weder seinem Antrag noch seiner Berufung einen Nachweis über einen stationären Aufenthalt in Ägypten beigelegt habe. Der Beschwerdeführer wirft nunmehr der belangten Behörde zu Recht vor, dass er zur Frage seiner Erkrankung die Vernehmung einer namentlich genannten Zeugin beantragt hat. Die belangte Behörde hat nun weder diese Zeugin vernommen noch den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen über seinen Spitalsaufenthalt vorzulegen. Im Zusammenhang mit einem allenfalls krankheitsbedingten längeren Heimataufenthalt könnte den auf den sehr langen und rechtmäßigen inländischen Aufenthalt gestützten Interessen des Beschwerdeführers durchaus jenes Gewicht zukommen, das erforderlich wäre, um besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG bejahen zu können. Zu diesen relevanten Umständen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und damit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

    Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. November 2009

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0397 Pfeiffer VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220867.X00

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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