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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/21/0658 E 24. Juni 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 2008, Zl. 107.294/4- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt habe. Diese entspreche nach Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Ein solcher Aufenthaltstitel erlösche jedoch unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NAG bei einem Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR-Gebietes. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben das Bundesgebiet am 26. Juli 2005 verlassen, weil seine Mutter in Ägypten erkrankt wäre. Am 28. Juli 2005 wäre seine Mutter verstorben. Er wäre erst am 19. April 2007 nach Österreich zurückgekehrt und habe anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung am 4. Mai 2007 angegeben, dass er wegen Depressionen in seinem Heimatland behandelt worden wäre.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. November 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt habe. Diese entspreche nach Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Ein solcher Aufenthaltstitel erlösche jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, NAG bei einem Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR-Gebietes. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben das Bundesgebiet am 26. Juli 2005 verlassen, weil seine Mutter in Ägypten erkrankt wäre. Am 28. Juli 2005 wäre seine Mutter verstorben. Er wäre erst am 19. April 2007 nach Österreich zurückgekehrt und habe anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung am 4. Mai 2007 angegeben, dass er wegen Depressionen in seinem Heimatland behandelt worden wäre.
Da sich der Beschwerdeführer mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, sei sein Antrag vom 4. Mai 2007 als Erstantrag zu werten, bei dem § 21 Abs. 1 NAG zu beachten sei. Dem entgegen habe sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten. Daher stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen.Da sich der Beschwerdeführer mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe, sei sein Antrag vom 4. Mai 2007 als Erstantrag zu werten, bei dem Paragraph 21, Absatz eins, NAG zu beachten sei. Dem entgegen habe sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten. Daher stehe Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen.
In Ansehung der §§ 72 ff NAG könne "- insbesondere angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt festgestellt werden."In Ansehung der Paragraphen 72, ff NAG könne "- insbesondere angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt festgestellt werden."
Der Beschwerdeführer habe weder seinem Antrag noch seiner Berufung einen Nachweis über den stationären Aufenthalt in Ägypten beigelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Vorerst ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 richtet.Vorerst ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, richtet.
§ 20 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 20, NAG lautet auszugsweise:
"§ 20. (1)…
…
Entgegen der Beschwerdeansicht sind auch Sachverhalte, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0731 und 0732). Der Anwendung des § 20 Abs. 4 NAG steht somit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten des NAG das Bundesgebiet verlassen und den Tatbestand des § 20 Abs. 4 NAG verwirklicht hat. Die in § 20 Abs. 4 leg. cit. genannte Mitteilung eines beabsichtigten Aufenthalts von bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR wäre jedenfalls mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 zu fordern gewesen.Entgegen der Beschwerdeansicht sind auch Sachverhalte, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG einzubeziehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0731 und 0732). Der Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG steht somit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten des NAG das Bundesgebiet verlassen und den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 4, NAG verwirklicht hat. Die in Paragraph 20, Absatz 4, leg. cit. genannte Mitteilung eines beabsichtigten Aufenthalts von bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR wäre jedenfalls mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 zu fordern gewesen.
Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten auszugsweise:Die Artikel 9, und 10 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten auszugsweise:
"Artikel 9: Entzug oder Verlust der Rechtsstellung
a) er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;
b) eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;
c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.
…
Artikel 10: Verfahrensgarantien
In dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. September 2009 hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht nur fest, dass auch die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklichte Sachlage zu berücksichtigen sei, sondern ließ auch erkennen, dass über die Frage, ob der in § 20 Abs. 4 NAG - der auch die Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 lit. c der RL 2003/109/EG bezweckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090) - vorgesehene Verlust dieser Rechtsstellung eingetreten ist, der Bundesminister für Inneres zu entscheiden befugt ist. Dessen Ausspruch über die Abweisung des entsprechenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt somit eine - in der Beschwerde geforderte - "Entscheidung" im Sinn des Art. 10 der genannten Richtlinie dar.In dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. September 2009 hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht nur fest, dass auch die vor dem 1. Jänner 2006 verwirklichte Sachlage zu berücksichtigen sei, sondern ließ auch erkennen, dass über die Frage, ob der in Paragraph 20, Absatz 4, NAG - der auch die Umsetzung des Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der RL 2003/109/EG bezweckt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0087 bis 0090) - vorgesehene Verlust dieser Rechtsstellung eingetreten ist, der Bundesminister für Inneres zu entscheiden befugt ist. Dessen Ausspruch über die Abweisung des entsprechenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt somit eine - in der Beschwerde geforderte - "Entscheidung" im Sinn des Artikel 10, der genannten Richtlinie dar.
Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Gebiet des EWR vom 26. Juli 2005 bis 19. April 2007 dahin werten, dass dadurch einerseits die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd genannten RL und andererseits nach § 20 Abs. 4 NAG auch jegliches nationale Recht zum Aufenthalt erloschen ist.Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Gebiet des EWR vom 26. Juli 2005 bis 19. April 2007 dahin werten, dass dadurch einerseits die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter iSd genannten RL und andererseits nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG auch jegliches nationale Recht zum Aufenthalt erloschen ist.
Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie, demzufolge die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuführen haben. Es kann nun zwar diesbezüglich das NAG als richtlinienwidrig bezeichnet werden (vgl. auch dazu das sich in diesem Sinn äußernde hg. Erkenntnis 2008/22/0087 bis 0090). Eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung erfordert jedoch, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2004, C-397/01 bis C-403/01, "Pfeiffer u.a.", Rnr. 103). Mangels Konkretisierung des in Art. 9 geforderten vereinfachten Verfahrens ist somit eine unmittelbare Berufung darauf nicht möglich.Der Beschwerdeführer verweist auf Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie, demzufolge die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einzuführen haben. Es kann nun zwar diesbezüglich das NAG als richtlinienwidrig bezeichnet werden vergleiche auch dazu das sich in diesem Sinn äußernde hg. Erkenntnis 2008/22/0087 bis 0090). Eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung erfordert jedoch, dass diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist vergleiche , das Urteil des EuGH vom 9. März 2004, C-397/01 bis C-403/01, "Pfeiffer u.a.", Rnr. 103). Mangels Konkretisierung des in Artikel 9, geforderten vereinfachten Verfahrens ist somit eine unmittelbare Berufung darauf nicht möglich.
Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde hat als Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels allein das Fehlen des Erfordernisses der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG herangezogen.Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde hat als Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels allein das Fehlen des Erfordernisses der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG herangezogen.
Liegen aber die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).Liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).
Die belangte Behörde zitiert in ihrer Bescheidbegründung das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Österreich lebe und seit neun Jahren über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge. Das Vorliegen humanitärer Gründe verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer weder seinem Antrag noch seiner Berufung einen Nachweis über einen stationären Aufenthalt in Ägypten beigelegt habe. Der Beschwerdeführer wirft nunmehr der belangten Behörde zu Recht vor, dass er zur Frage seiner Erkrankung die Vernehmung einer namentlich genannten Zeugin beantragt hat. Die belangte Behörde hat nun weder diese Zeugin vernommen noch den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen über seinen Spitalsaufenthalt vorzulegen. Im Zusammenhang mit einem allenfalls krankheitsbedingten längeren Heimataufenthalt könnte den auf den sehr langen und rechtmäßigen inländischen Aufenthalt gestützten Interessen des Beschwerdeführers durchaus jenes Gewicht zukommen, das erforderlich wäre, um besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG bejahen zu können. Zu diesen relevanten Umständen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und damit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.Die belangte Behörde zitiert in ihrer Bescheidbegründung das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Österreich lebe und seit neun Jahren über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge. Das Vorliegen humanitärer Gründe verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer weder seinem Antrag noch seiner Berufung einen Nachweis über einen stationären Aufenthalt in Ägypten beigelegt habe. Der Beschwerdeführer wirft nunmehr der belangten Behörde zu Recht vor, dass er zur Frage seiner Erkrankung die Vernehmung einer namentlich genannten Zeugin beantragt hat. Die belangte Behörde hat nun weder diese Zeugin vernommen noch den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen über seinen Spitalsaufenthalt vorzulegen. Im Zusammenhang mit einem allenfalls krankheitsbedingten längeren Heimataufenthalt könnte den auf den sehr langen und rechtmäßigen inländischen Aufenthalt gestützten Interessen des Beschwerdeführers durchaus jenes Gewicht zukommen, das erforderlich wäre, um besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG bejahen zu können. Zu diesen relevanten Umständen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und damit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. November 2009
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0397 Pfeiffer VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220867.X00Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011