RS Lvwg 2016/3/30 VGW-031/064/2611/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0153, und vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1987, Zlen. 87/10/0136-0139, vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057, und vom 26. September 1990, Zlen. 89/10/0224, 0226).Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG, dem Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0149) wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0153, und vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/09/0074, mwN). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen vergleiche die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1987, Zlen. 87/10/0136-0139, vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057, und vom 26. September 1990, Zlen. 89/10/0224, 0226).

Schlagworte

Wäschewaschen um 21.00 Uhr; mangelhafte Konkretisierung im Spruch des angefochtenen StE; Allgemeine Nachtruhezeit 22.00 Uhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.064.2611.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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