Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.03.2016Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Rechtssatz
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1985, Zl. V 37/84, VfSlg. 10.614).Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1985, Zl. römisch fünf 37/84, VfSlg. 10.614).
Schlagworte
Wäschewaschen um 21.00 Uhr; mangelhafte Konkretisierung im Spruch des angefochtenen StE; Allgemeine Nachtruhezeit 22.00 UhrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.064.2611.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016