RS Lvwg 2016/3/30 VGW-031/064/2611/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1985, Zl. V 37/84, VfSlg. 10.614).Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1985, Zl. römisch fünf 37/84, VfSlg. 10.614).

Schlagworte

Wäschewaschen um 21.00 Uhr; mangelhafte Konkretisierung im Spruch des angefochtenen StE; Allgemeine Nachtruhezeit 22.00 Uhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.064.2611.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten