Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in § 11 Abs. 2 AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG zu beurteilen.Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG zu beurteilen.
Schlagworte
Kein Anspruch nach § 5 WMG, weil einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt; kein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft, wenn der einvernehmlichen Lösung trotz mangelndem Verständnis etwa auf Grund von Sprachbarrieren zugestimmt wirdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.2554.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016