RS Lvwg 2016/4/4 VGW-141/081/2554/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.04.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

WMG §5 Abs2 Z2
NAG §51 Abs2 Z2
AlVG §11 Abs2
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in § 11 Abs. 2 AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG zu beurteilen.Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG zu beurteilen.

Schlagworte

Kein Anspruch nach § 5 WMG, weil einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt; kein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft, wenn der einvernehmlichen Lösung trotz mangelndem Verständnis etwa auf Grund von Sprachbarrieren zugestimmt wird

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.2554.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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