TE Lvwg Beschluss 2016/4/6 VGW-102/013/2605/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2016
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Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §9 Abs1
VwGVG §17
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Maßnahmenbeschwerde der Frau S. M., den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

I. Am 3.3.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien mittels E-Mail eine Eingabe, in der sie ausführte:römisch eins. Am 3.3.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien mittels E-Mail eine Eingabe, in der sie ausführte:

„Ich wurde von der MA 6 im Auftrag der MA 67 exekutiert und habe kürzlich die Aufforderung zum ersatzweisen Strafantritt im Ausmaß von 22h wegen einer von mir zu Unrecht verlangten Strafe in der Höhe von 128,00 € bezüglich eines zu Unrecht abgeschleppten Autos erhalten. Bezüglich Parkens ohne Parkscheinpflicht nötigt man mich weitere 70,00€ zu zahlen.

Ich gehe davon aus, dass meine hiermit in höchster Not vorgelegte Massnahmenbeschwerde zu spät kommt und ich unschuldig die Strafe abbüßen muss, denn das Zahlen einer mutwillig im Herbst 2013 absolut ungerechtfertigt ausgestellte Strafe kommt für mich als Mindestsicherungsempfängerin schon deshalb nicht in Frage, da ich mich verpflichtet fühle die in mich investierte Sozialhilfe besonders sorgfältig zu verwenden.

Ganz abgesehen davon mache ich hiermit geltend, dass allein durch die mir entzogene Abschleppgebühr und zu Unrecht geforderte Parkgebühr bereits ein Schaden von bereits 309,00 € entstanden sind. Der Verlust beim Autoverkauf in der Höhe von 400,00 € wurde hier noch überhaupt nicht eingerechnet.“

Damit erfüllt diese Eingabe nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, weil aus dem Vorbringen nicht ersichtlich ist, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und auch kein Begehren enthalten ist.Damit erfüllt diese Eingabe nicht die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, weil aus dem Vorbringen nicht ersichtlich ist, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und auch kein Begehren enthalten ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde im Falle des Vorliegens von Mängeln in schriftlichen Anbringen deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Dabei kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Im Sinne dieser Bestimmung wurde die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.3.2016 aufgefordert, ihr Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um die in § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG angeführten Anforderungen zu ergänzen, widrigenfalls das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Im Sinne dieser Bestimmung wurde die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.3.2016 aufgefordert, ihr Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens um die in Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG angeführten Anforderungen zu ergänzen, widrigenfalls das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

Für den Fall, dass sich die Beschwerde gegen die Exekution richten, die mit Vollstreckungsverfügung vom 28.11.2014 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 – RV-11… des Magistrats der Stadt Wien angeordnet worden ist, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Maßnahmenbeschwerden (Art. 130 Abs. 1Z 2 B-VG) sich ausschließlich gegen die Ausführung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten können, also nicht gegen Zwangsmaßnahmen, die mit Bescheid angeordnet werden (da in diesem Falle ohnehin die Möglichkeit besteht gegen die Vollstreckungsverfügung bzw. den sonstigen Bescheid Beschwerde zu erheben). Sollte die Beschwerdeführerin dennoch eine Maßnahmenbeschwerde gegen bescheidmäßig angeordneten Zwang erheben, wurde ebenfalls angekündigt, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.Für den Fall, dass sich die Beschwerde gegen die Exekution richten, die mit Vollstreckungsverfügung vom 28.11.2014 betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 – RV-11… des Magistrats der Stadt Wien angeordnet worden ist, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Maßnahmenbeschwerden (Artikel 130, Absatz eins Z, 2 B-VG) sich ausschließlich gegen die Ausführung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richten können, also nicht gegen Zwangsmaßnahmen, die mit Bescheid angeordnet werden (da in diesem Falle ohnehin die Möglichkeit besteht gegen die Vollstreckungsverfügung bzw. den sonstigen Bescheid Beschwerde zu erheben). Sollte die Beschwerdeführerin dennoch eine Maßnahmenbeschwerde gegen bescheidmäßig angeordneten Zwang erheben, wurde ebenfalls angekündigt, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin ist dem, am 11.3.2016 zugestellten Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Hinweise auf etwaige Zustellmängel sind nicht hervorgekommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus der von der Beschwerdeführerin am 3.3.2016 mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde ist nicht ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es ist auch kein Begehren enthalten. Dem gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag zur Behebung dieses Mangels ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es tritt daher die im § 13 Abs. 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge ein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Aus der von der Beschwerdeführerin am 3.3.2016 mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde ist nicht ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es ist auch kein Begehren enthalten. Dem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Auftrag zur Behebung dieses Mangels ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es tritt daher die im Paragraph 13, Absatz 3, AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge ein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Zurückweisung, Mängelvorhalt, Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt, fehlendes Begehren, Behauptung der Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.013.2605.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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