Entscheidungsdatum
08.04.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7iText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. KLOPCIC über die (sich gegen die Strafhöhe richtende) Beschwerde des M. Me., geb. 1987, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.12.2015, Zl. MBA ... – S/43850/15, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 1 iVm. § 7g Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 94/2014, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. KLOPCIC über die (sich gegen die Strafhöhe richtende) Beschwerde des M. Me., geb. 1987, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.12.2015, Zl. MBA ... – S/43850/15, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 03.12.2015 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe“ (Reg.-Zl.: ...) mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, W.-straße und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass er entgegen § 7g Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung, wonach der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt sei, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen (auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln), wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden seien (für die Übermittlung gebühre kein Ersatz der Aufwendungen), der Aufforderung der Wiener Gebietskrankenkasse zur Vorlage der erforderlichen Lohnunterlagen gemäß § 7g Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) durch Vorsprache bei der Wiener Gebietskrankenkasse am 29.07.2014 in der Zeit von 09:30 bis 09:45 Uhr, laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.07.2014, ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt am 09.07.2014, für die in diesem Schreiben angeführten Arbeitnehmerinnen für die nachfolgend genannten Prüfzeiträume, nämlich für:römisch eins.1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 03.12.2015 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe“ (Reg.-Zl.: ...) mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in Wien, W.-straße und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass er entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der geltenden Fassung, wonach der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt sei, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen (auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln), wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden seien (für die Übermittlung gebühre kein Ersatz der Aufwendungen), der Aufforderung der Wiener Gebietskrankenkasse zur Vorlage der erforderlichen Lohnunterlagen gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) durch Vorsprache bei der Wiener Gebietskrankenkasse am 29.07.2014 in der Zeit von 09:30 bis 09:45 Uhr, laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.07.2014, ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt am 09.07.2014, für die in diesem Schreiben angeführten Arbeitnehmerinnen für die nachfolgend genannten Prüfzeiträume, nämlich für:
1) Frau G. A., in der Zeit von 26.02.2013 bis 04.03.2013,
2) Frau N. B., in der Zeit von 04.02.2014 bis 06.02.2014,
3) Frau S. Bu., in der Zeit von 30.10.2013 bis 16.12.2013,
4) Frau K. Bur., in der Zeit von von 29.04.2013 bis 08.07.2013,
5) Frau L. C., in der Zeit von 15.02.2014 bis 20.02.2014,
6) Frau Mi. Ci., in der Zeit von 20.12.2013 bis 20.03.2014,
7) Frau E. Cs., in der Zeit von 13.02.2013 bis 25.02.2013,
8) Frau Si. Cz., in der Zeit von 08.10.2013 bis 12.10.2013,
9) Frau H. D., in der Zeit von 15.02.2013 bis 25.02.2013,
10) Frau De. Dem., in der Zeit von 17.04.2013 bis 03.06.2013,
11) Frau P. Du., in der Zeit von 07.03.2014 bis 12.03.2014,
12) Frau Li. Dur., in der Zeit von 17.07.2013 bis 06.01.2014,
13) Frau T. F., in der Zeit von 01.01.2013 bis 30.03.2013,
14) Frau V. Fü., in der Zeit von 10.01.2013 bis 19.01.2013,14) Frau römisch fünf. Fü., in der Zeit von 10.01.2013 bis 19.01.2013,
15) Frau La. Ha., in der Zeit von 04.03.2014 bis 20.03.2014,
16) Frau J. HA., in der Zeit von 08.04.2013 bis 29.04.2013,
17) Frau K. Ho., in der Zeit von 16.04.2013 bis 29.04.2013,
18) Frau R. Ho., in der Zeit von 09.08.2013 bis 05.09.2013,
19) Frau Ma. Kn., in der Zeit von 07.03.2014 bis 12.03.2014,
20) Frau Kl. Ko., in der Zeit von 02.09.2013 bis 23.09.2013,
21) Frau Do. Kr., in der Zeit von 27.02.2014 bis 28.02.2014,
22) Frau Z. Lak., in der Zeit von 04.11.2013 bis 06.11.2013,
23) Frau Ra. Mak., in der Zeit von 05.03.2013 bis 06.03.2013,
24) Frau An. Mat., in der Zeit von 07.03.2013 bis 22.03.2013,
25) Frau Kri. Mt., in der Zeit von 31.01.2013 bis 13.02.2013,
26) Frau Ku. M., in der Zeit von 05.12.2013 bis 14.03.2014,
27) Frau Mar. Ne., in der Zeit von 10.02.2014 bis 20.02.2014,
28) Frau Mx. Pa., in der Zeit von 19.06.2013 bis 24.06.2013,
29) Frau P. Pl., in der Zeit von 02.07.2013 bis 08.07.2013,
30) Frau Da. Po., in der Zeit von 18.03.2014 bis 20.03.2014,
31) Frau Le. Po., in der Zeit von 24.06.2013 bis 30.08.2013,
32) Frau Ma. Ro., in der Zeit von 13.01.2014 bis 31.01.2014,
33) Frau Ta. Se., in der Zeit von 11.03.2014 bis 12.03.2014,
34) Frau Le. Sem., in der Zeit von 07.11.2013 bis 06.01.2014,
35) Frau R. St., in der Zeit von 15.07.2013 bis 28.10.2013,
36) Frau K. To., in der Zeit von 07.03.2013 bis 13.03.2013,
37) Frau Sa. W., in der Zeit von 15.01.2014 bis 07.02.2014,
38) Frau Je. Y., in der Zeit von 01.01.2013 bis 20.03.2014,
39) Frau I. Za., in der Zeit von 01.01.2013 bis 07.01.2013,39) Frau römisch eins. Za., in der Zeit von 01.01.2013 bis 07.01.2013,
weder am 29.07.2014 zu dem vorgegebenen Zeitraum (09:30 bis 09:45 Uhr) Folge geleistet habe, noch zumindest im Zeitraum von 30.07.2014 bis 20.10.2014.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7g Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7i Abs. 1, leg. cit.Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins,, leg. cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 7i Abs. 1 AVRAG iVm § 7g Abs. 2 leg. cit. 39 Geldstrafen in Höhe von je € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 39 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde gemäß § 64 VStG in Höhe von € 1.950,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 21.450,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, leg. cit. 39 Geldstrafen in Höhe von je € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 39 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 64, VStG in Höhe von € 1.950,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 21.450,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer mittels Ersatzzustellung am 14.12.2015 zugestellt, richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.12.2015.römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer mittels Ersatzzustellung am 14.12.2015 zugestellt, richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.12.2015.
In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Gewerbeberechtigung bereits im März 2014 zurückgelegt und sei, da er über wenige Unterlagen verfügt habe, der Meinung gewesen, die Wiener Gebietskrankenkasse werde sich an das für die Gehaltsabrechnung zuständige Unternehmen wenden. Weiters sei der Großteil der angeführten Mitarbeiter weniger als 30 Tage beschäftigt worden und die Strafe viel zu hoch.
Abschließend wurde für den Fall, dass es nicht zur Aufhebung bzw. Herabsetzung der Strafe komme, eine mündliche Verhandlung beantragt.
I.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 31.12.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 44 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 11.01.2016 anhängig.römisch eins.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 31.12.2015 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 11.01.2016 anhängig.
I.4. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lag die Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: WGKK) vom 20.10.2014 wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 7g Abs. 2 iVm 7i Abs. 1 AVRAG zugrunde.römisch eins.4. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lag die Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: WGKK) vom 20.10.2014 wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit 7i Absatz eins, AVRAG zugrunde.
Der von der WGKK ermittelte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Mit Schreiben vom 07.07.2014 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden am 29.07.2014 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 09:45 Uhr Unterlagen (Dienstverträge/Dienstzettel, Lohnkonten, Lohnauszahlungsbelege und Arbeitszeitaufzeichnungen) für alle Arbeitnehmer für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.05.2014 gemäß § 7g Abs 2 AVRAG vorzulegen. Dieses Schriftstück sei am 09.07.2014 von der Mutter des Beschwerdeführers übernommen worden und der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Am 07.08.2014 habe der Steuerberater lediglich die Lohnkonten von 2013 und 2014 übermittelt.Mit Schreiben vom 07.07.2014 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden am 29.07.2014 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 09:45 Uhr Unterlagen (Dienstverträge/Dienstzettel, Lohnkonten, Lohnauszahlungsbelege und Arbeitszeitaufzeichnungen) für alle Arbeitnehmer für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.05.2014 gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG vorzulegen. Dieses Schriftstück sei am 09.07.2014 von der Mutter des Beschwerdeführers übernommen worden und der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Am 07.08.2014 habe der Steuerberater lediglich die Lohnkonten von 2013 und 2014 übermittelt.
I.4.1. Der Inhalt dieser Anzeige wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.06.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt. Dieses Schreiben wurde ihm mittels Hinterlegung am 09.06.2015 zugestellt; der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. römisch eins.4.1. Der Inhalt dieser Anzeige wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 03.06.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt. Dieses Schreiben wurde ihm mittels Hinterlegung am 09.06.2015 zugestellt; der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht.
In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.
I.5. Schließlich langte am 01.03.2016 beim Verwaltungsgericht Wien ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass nunmehr die gegenständliche Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.römisch eins.5. Schließlich langte am 01.03.2016 beim Verwaltungsgericht Wien ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass nunmehr die gegenständliche Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
II.1. Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 29.12.2015 nach Einschränkung auf die Strafhöhe nunmehr lediglich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafe richtet. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruchs zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Prüfgegenstand gem. § 27 VwGVG ist für das Verwaltungsgericht Wien somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und die Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.04.1992, 92/18/0033). Zur Strafzumessung zählt auch die angewandte Strafnorm (vgl. VwGH 26.04.1979, Zl. 2261/77, VwSlg 9828 A/1979).römisch zwei.1. Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 29.12.2015 nach Einschränkung auf die Strafhöhe nunmehr lediglich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafe richtet. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruchs zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Prüfgegenstand gem. Paragraph 27, VwGVG ist für das Verwaltungsgericht Wien somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und die Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.04.1992, 92/18/0033). Zur Strafzumessung zählt auch die angewandte Strafnorm vergleiche VwGH 26.04.1979, Zl. 2261/77, VwSlg 9828 A/1979).
II.2. Unbestritten ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe“ mit dem Standort in Wien, W.-straße und somit als Arbeitgeber am 29.07.2014 und von 30.07.2014 bis 20.10.2014 entgegen seiner Verpflichtung nach § 7g Abs 2 AVRAG trotz Verlangens die zur Beurteilung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Lohnunterlagen nicht an die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständige Trägerin der Krankenversicherung übermittelt hat. Dieser Sachverhalt wird daher als erwiesen festgestellt.römisch zwei.2. Unbestritten ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe“ mit dem Standort in Wien, W.-straße und somit als Arbeitgeber am 29.07.2014 und von 30.07.2014 bis 20.10.2014 entgegen seiner Verpflichtung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG trotz Verlangens die zur Beurteilung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Lohnunterlagen nicht an die Wiener Gebietskrankenkasse als zuständige Trägerin der Krankenversicherung übermittelt hat. Dieser Sachverhalt wird daher als erwiesen festgestellt.
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Absatz 2 werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Absatz 2 werden in die Frist gemäß Absatz eins, die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.
Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt gemäß Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt gemäß Absatz 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.3.2.1. Gemäß § 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Gemäß Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt gemäß Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf gemäß Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.Gemäß Artikel 49, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt gemäß Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf gemäß Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
II.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.römisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Die entscheidungsrelevanten Inkrafttretensbestimmungen des § 19 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr. 459/1993 idgF lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 19, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF lauten wie folgt:
31. Die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 7i Abs. 8 und § 7k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem 31. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt. 31. Die Paragraphen 7 a, 7 b und 7 d bis 7 o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i und 7 k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Paragraph 7 i, Absatz 8 und Paragraph 7 k, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem 31. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt.
Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung vom 29.07.2014 bis 20.10.2014; das bezughabende Anbringen langte am 30.10.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafsanktionsnorm des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr. 459/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 24/2011, lautet:Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung vom 29.07.2014 bis 20.10.2014; das bezughabende Anbringen langte am 30.10.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafsanktionsnorm des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, lautet:
„Strafbestimmungen
§ 7i. (1) Wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.“Paragraph 7 i, (1) Wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.“
Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gelten gem. § 7g Abs 1 AVRAG die Bestimmungen des § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gelten gem. Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG die Bestimmungen des Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist gemäß Absatz 2 berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist gemäß Absatz 2 berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 ein Jahr. Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG beträgt die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, ein Jahr.
Im Fall des Abs. 3 in Verbindung mit § 7g und im Fall des Abs. 1 letzter Satz kommt gemäß Absatz 7 dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Im Fall des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g und im Fall des Absatz eins, letzter Satz kommt gemäß Absatz 7 dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Für die Anwendung der §§ 7 bis 7k gilt gem. § 7m AVRAG als Abgabestelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch die im Inland gelegene auswärtige Arbeitsstelle oder die Betriebsstätte, an der der/die Arbeitnehmer/in des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin tätig ist. Ein/e dort angetroffene/r Arbeitnehmer/in des Empfängers/der Empfängerin gilt als Ersatzempfänger/in im Sinne des § 16 ZustG; § 16 Abs. 3 ZustG ist nicht anzuwenden.Für die Anwendung der Paragraphen 7 bis 7 k gilt gem. Paragraph 7 m, AVRAG als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene auswärtige Arbeitsstelle oder die Betriebsstätte, an der der/die Arbeitnehmer/in des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin tätig ist. Ein/e dort angetroffene/r Arbeitnehmer/in des Empfängers/der Empfängerin gilt als Ersatzempfänger/in im Sinne des Paragraph 16, ZustG; Paragraph 16, Absatz 3, ZustG ist nicht anzuwenden.
Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall kein Wiederholungsfall vorlag, war der erste Strafsatz des § 7i Abs. 1 AVRAG anzuwenden, welcher in der anzuwendenden Fassung einen von € 500,00 bis € 5.000,00 reichenden Strafrahmen vorsieht. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall kein Wiederholungsfall vorlag, war der erste Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG anzuwenden, welcher in der anzuwendenden Fassung einen von € 500,00 bis € 5.000,00 reichenden Strafrahmen vorsieht.
Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu prüfen, ob die von der belangten Behörde bestimmte Geldstrafe für die fehlende Übermittlung der erforderlichen Unterlagen pro Arbeitnehmer/in rechtmäßig verhängt wurde oder ob die Nichtübermittlung der Dokumente eine einheitliche Verwaltungsübertretung darstellt und daher nur eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre.
Dazu sei angemerkt, dass der Wortlaut des § 7i Abs. 1 AVRAG in der bis zum 31.12.2014 in Geltung befundenen Fassung, BGBl. I Nr. 71/2013 zum Unterschied zu der offensichtlich an § 28 Abs. 1 AuslBG orientierten Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG, ausdrücklich keine gestaffelten Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht. Auf die Anzahl der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitnehmer wird bei der Bestimmung des Strafrahmens – anders als etwa in § 7i Abs. 3 leg cit – somit nicht abgestellt. Dies erhellt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen – auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Verwaltungsübertretung darstellen.Dazu sei angemerkt, dass der Wortlaut des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in der bis zum 31.12.2014 in Geltung befundenen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, zum Unterschied zu der offensichtlich an Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG orientierten Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG, ausdrücklich keine gestaffelten Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht. Auf die Anzahl der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitnehmer wird bei der Bestimmung des Strafrahmens – anders als etwa in Paragraph 7 i, Absatz 3, leg cit – somit nicht abgestellt. Dies erhellt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen – auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 AZG und § 26 Abs. 1 KJBG, wo der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, AZG und Paragraph 26, Absatz eins, KJBG, wo der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.
Im Ergebnis stellt die Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen gem. § 7g Abs. 2 AVRAG, dem Wortlaut der Strafbestimmung des § 7i Abs. 1 leg cit folgend, nur eine einzige Verwaltungsübertretung dar. Entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen der Organpartei in der Strafanzeige war daher nicht für jeden Arbeitnehmer eine gesonderte Strafe, sondern anstelle der gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde verhängten 39 Geldstrafen lediglich eine einzige Geldstrafe zu verhängen, da die auf den Beschwerdefall anzuwendende Fassung anders als die aktuelle - auf Verwaltungsübertretungen nach dem 01.01.2015 anzuwendende - Fassung des AVRAG in seinem § 7i Abs. 1 den Wortteil „für jede/n Arbeitnehmer/in“ noch nicht enthalten hat. Im Ergebnis stellt die Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen gem. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, dem Wortlaut der Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz eins, leg cit folgend, nur eine einzige Verwaltungsübertretung dar. Entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen der Organpartei in der Strafanzeige war daher nicht für jeden Arbeitnehmer eine gesonderte Strafe, sondern anstelle der gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde verhängten 39 Geldstrafen lediglich eine einzige Geldstrafe zu verhängen, da die auf den Beschwerdefall anzuwendende Fassung anders als die aktuelle - auf Verwaltungsübertretungen nach dem 01.01.2015 anzuwendende - Fassung des AVRAG in seinem Paragraph 7 i, Absatz eins, den Wortteil „für jede/n Arbeitnehmer/in“ noch nicht enthalten hat.
II.3.2.3. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des § 38 VwGVG nach den Bestimmungen des § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.römisch zwei.3.2.3. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 38, VwGVG nach den Bestimmungen des Paragraph 19, VStG sinngemäß vorzunehmen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. § 33 und 35 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Demnach ist eine Geldstrafe auch in einem Fall zu verhängen, wenn es die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die finanzielle Situation des Bestraften ist lediglich bei der Bemessung der Strafhöhe in Zusammenschau mit den einzelfallbezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd. Paragraph 33 und 35 StGB zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 13.03.1991, 90/03/0016). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120).
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor (vgl. B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027; B 29. Juli 2014, Ra 2015/07/0096; B 7. September 2015, Ra 2015/02/0146). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027; B 29. Juli 2014, Ra 2015/07/0096; B 7. September 2015, Ra 2015/02/0146). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
II.3.2.4. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte öffentliche Interesse an der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping und der dazu unbedingt erforderlichen effektiven Möglichkeit der Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohn bezahlt wurde. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber unter Strafandrohung zur Bereithaltung bzw. Vorlage von Lohnunterlagen. Da im konkreten Fall Unterlagen für 39 Personen nicht vorgelegt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes als hoch zu betrachten, auch wenn zumindest Teile der Unterlagen nach dem festgesetzten Termin nachgereicht wurden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden und scheidet eine Einstellung bzw. die bloße Ermahnung des Beschwerdeführers alleine schon deswegen aus.römisch zwei.3.2.4. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte öffentliche Interesse an der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping und der dazu unbedingt erforderlichen effektiven Möglichkeit der Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob dem Arbeitnehmer zumindest der Grundlohn bezahlt wurde. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber unter Strafandrohung zur Bereithaltung bzw. Vorlage von Lohnunterlagen. Da im konkreten Fall Unterlagen für 39 Personen nicht vorgelegt wurden, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes als hoch zu betrachten, auch wenn zumindest Teile der Unterlagen nach dem festgesetzten Termin nachgereicht wurden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden und scheidet eine Einstellung bzw. die bloße Ermahnung des Beschwerdeführers alleine schon deswegen aus.
Aber auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr war der Beschwerdeführer über die gültige Verpflichtung nach dem AVRAG informiert, zumal er um den Umstand seiner Verpflichtung, für die Bereithaltung bzw. rechtzeitige Übermittlung der nach den Bestimmungen des AVRAG erforderlichen Unterlagen, wusste bzw. auch gegenüber dem Steuerberater dafür Sorge tragen hätte müssen, dass dieser alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung und weiteren Veranlassung an seiner Stelle vorlegt. Dies wäre ihm auch jederzeit möglich gewesen, zumal er über die notwendigen Formalitäten Bescheid wusste. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht als leicht fahrlässig eingestuft werden, zumal dieser die objektiv gebotene, zumutbare Sorgfalt in nicht unerheblichem Ausmaß außer Acht gelassen hat.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 oder § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG idgF kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Sein tatbildmäßiges Verhalten blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG idgF kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Sein tatbildmäßiges Verhalten blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Bei der Strafbemessung waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 20 VStG kam daher nicht in Betracht.Bei der Strafbemessung waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG kam daher nicht in Betracht.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Strafbestimmung des § 7i Abs. 1 AVRAG sieht auch in Ansehung mehrerer betroffener ArbeitnehmerInnen nur eine Verwaltungsübertretung vor. Es ist daher im Falle einer Verwaltungsübertretung nach § 7g Abs. 2 AVRAG nicht für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine gesonderte Strafe zu verhängen, sondern stellt der Umstand, dass die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt wurden, - unabhängig von der Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen - eine einzige Verwaltungsübertretung dar. Jedoch kann der Umstand, dass eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Im konkreten Fall war daher als erschwerend anzusehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinsichtlich 39 ArbeitnehmerInnen verwirklicht hat. Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG sieht auch in Ansehung mehrerer betroffener ArbeitnehmerInnen nur eine Verwaltungsübertretung vor. Es ist daher im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG nicht für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine gesonderte Strafe zu verhängen, sondern stellt der Umstand, dass die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt wurden, - unabhängig von der Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen - eine einzige Verwaltungsübertretung dar. Jedoch kann der Umstand, dass eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Im konkreten Fall war daher als erschwerend anzusehen, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinsichtlich 39 ArbeitnehmerInnen verwirklicht hat.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen vor, dass er Schulden in der Höhe von mehreren tausend Euro bei der Gebietskrankenkasse habe. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eher ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels entsprechenden Vorbringens nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der konkreten Umstände der Tatbegehung erscheint in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall die Festsetzung und Verhängung einer – immer noch - deutlich über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 angemessen und gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und den hiedurch entstandenen gesamtgesellschaftlichen Schaden eindringlich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu verhalten. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere die hohe Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen, für die keine Unterlagen vorgelegt wurden, von 39.
Eine weitergehende Herabsetzung der zu verhängenden Geldstrafe kam daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie auf den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00 und die spezifischen Umstände des Einzelfalls aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintanzuhalten.
Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe erweist sich demnach als schuld- und tatangemessen. Sie ist auch aus generalpräventiven Überlegungen geboten, wonach durch tatsächlich verhängte Geldstrafen andere Arbeitgeber wirksam davon abgehalten werden sollen, gegen die ihnen aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz erwachsenen Verpflichtungen zu verstoßen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des § 7i Abs 1 AVRAG keine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzt, war nach § 16 Abs. 2 VStG von einem Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu zwei Wochen auszugehen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG keine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzt, war nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG von einem Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu zwei Wochen auszugehen.
Demzufolge war auch die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend festzusetzen. Die vergleichsweise hohe Ersatzfreiheitsstrafe liegt darin begründet, dass die Festsetzung der Geldstrafe unter anderem aufgrund der allseitigen Verhältnisse erfolgte und diese bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).Demzufolge war auch die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend festzusetzen. Die vergleichsweise hohe Ersatzfreiheitsstrafe liegt darin begründet, dass die Festsetzung der Geldstrafe unter anderem aufgrund der allseitigen Verhältnisse erfolgte und diese bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).
II.3.3. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 von einer Verhandlung absehen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 44, Absatz 3, von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Parteien sind gemäß Absatz 6 so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. seitens der Verfahrensparteien ausdrücklich darauf verzichtet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen, da unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen.Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. seitens der Verfahrensparteien ausdrücklich darauf verzichtet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG entfallen, da unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen.
II.4. Gem. § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. römisch zwei.4. Gem. Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. § 52 Abs. 1 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist gemäß Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist gemäß Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind gemäß Absatz 9 die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
Mit der vorliegenden Entscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten 39 Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 19.500,00 in eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 umgewandelt.
Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
II.5. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.5. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Zumal im hier vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG, idF BGBl. I Nr. 94/2014, nicht zur Anwendung gelangt, kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung gem. § 7i Abs. 7 AVRAG, idF BGBl. I Nr. 71/2013, Parteistellung und die Berechtigung zu, Revision gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zu erheben.Zumal im hier vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, nicht zur Anwendung gelangt, kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung gem. Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, Parteistellung und die Berechtigung zu, Revision gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zu erheben.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
II.6. Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB gem. § 7l Abs. 1 AVRAG eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7i und 7j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben gemäß Absatz 2 Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie in Strafverfahren gemäß §§ 7i und 7j erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß §§ 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.römisch zwei.6. Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB gem. Paragraph 7 l, Absatz eins, AVRAG eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 i und 7 j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben gemäß Absatz 2 Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie in Strafverfahren gemäß Paragraphen 7 i und 7 j erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß Paragraphen 7 i, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s
Gemäß § 7l Abs. 2 AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der Wiener Gebietskrankenkasse durch das Kompetenzzentrums Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Zentrale Verwaltungsstrafevidenz iSd § 7l Abs. 1 AVRAG für verwaltungsbehördliche Strafverfahren verbunden ist.Gemäß Paragraph 7 l, Absatz 2, AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der Wiener Gebietskrankenkasse durch das Kompetenzzentrums Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Zentrale Verwaltungsstrafevidenz iSd Paragraph 7 l, Absatz eins, AVRAG für verwaltungsbehördliche Strafverfahren verbunden ist.
Schlagworte
Arbeitsstätte, Betriebsstätte, Bereithaltung der Unterlagen, erforderliche Unterlagen, Kumulationsprinzip, mehrere Arbeitnehmer, fehlende Lohnunterlagen, Anzahl von betroffenen Personen, Träger der KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.279.2016Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016