RS Lvwg 2016/4/20 VGW-141/081/15242/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

WMG §5 Abs2 Z2
NAG §51 Abs2 Z2
AlVG §11 Abs2
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der (Un)Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers hat sich die Behörde nach den Erläuterungen zu § 51 Abs. 2 NAG an der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AlVG zu orientieren. Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in § 11 Abs. 2 AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig zu beurteilen. Beendet der Arbeitnehmer etwa das Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, welcher zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der vorübergehenden Sperre vom Arbeitslosgengeld führt, sodass in diesen Fällen in der Regel keine freiwillige Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers vorliegt.Bei der Beurteilung der (Un)Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers hat sich die Behörde nach den Erläuterungen zu Paragraph 51, Absatz 2, NAG an der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG zu orientieren. Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig zu beurteilen. Beendet der Arbeitnehmer etwa das Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, welcher zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der vorübergehenden Sperre vom Arbeitslosgengeld führt, sodass in diesen Fällen in der Regel keine freiwillige Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers vorliegt.

Schlagworte

Wiener Mindestsicherung, Unionsbürger, unionsrechtliche Gleichstellung, Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit, einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses, Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft, unfreiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses, Nachsicht der Sperre vom Arbeitslosgengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.15242.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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