Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der (Un)Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers hat sich die Behörde nach den Erläuterungen zu § 51 Abs. 2 NAG an der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AlVG zu orientieren. Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in § 11 Abs. 2 AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig zu beurteilen. Beendet der Arbeitnehmer etwa das Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, welcher zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der vorübergehenden Sperre vom Arbeitslosgengeld führt, sodass in diesen Fällen in der Regel keine freiwillige Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers vorliegt.Bei der Beurteilung der (Un)Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers hat sich die Behörde nach den Erläuterungen zu Paragraph 51, Absatz 2, NAG an der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG zu orientieren. Die aus einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen der in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, welche zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes führen, grundsätzlich nicht als freiwillig zu beurteilen. Beendet der Arbeitnehmer etwa das Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, welcher zu einer gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der vorübergehenden Sperre vom Arbeitslosgengeld führt, sodass in diesen Fällen in der Regel keine freiwillige Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers vorliegt.
Schlagworte
Wiener Mindestsicherung, Unionsbürger, unionsrechtliche Gleichstellung, Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit, einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses, Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft, unfreiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses, Nachsicht der Sperre vom ArbeitslosgengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.15242.2015Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016