Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs7Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in § 17 Abs. 7 AÜG umschriebenen Verpflichtungen jedenfalls nicht über den Zeitraum der Überlassung insgesamt hinausgehen, d.h. eine solche Verpflichtung zur Bereithaltung am Arbeits(Einsatz)ort besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Überlasser tatsächlich schon seit mehreren Wochen nicht mehr auf der Baustelle (am Einsatzort) tätig ist.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in Paragraph 17, Absatz 7, AÜG umschriebenen Verpflichtungen jedenfalls nicht über den Zeitraum der Überlassung insgesamt hinausgehen, d.h. eine solche Verpflichtung zur Bereithaltung am Arbeits(Einsatz)ort besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Überlasser tatsächlich schon seit mehreren Wochen nicht mehr auf der Baustelle (am Einsatzort) tätig ist.
Schlagworte
Unterlagen, Anmeldung zur Sozialversicherung, Bereithaltung am Arbeitsplatz, Sitzstaat, überlassene Arbeitnehmer, Arbeitskräfteüberlassung, Überlasser, Zeitraum, Bereithaltung am ArbeitsortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.14977.2015Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016