Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung" im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" des § 43 Abs. 4 NAG (hier bei Antragstellung noch § 44 Abs. 4 NAG) müssen die (allgemeinen Erteilungs-)Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0194). Sind sie nicht erfüllt (etwa durch eine zulässige Patenschaftserklärung), kommt es auf das Ausmaß der Integration nicht an (vgl. das zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0285, im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß § 44 Abs. 4 NAG und den Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG). Im Übrigen ist im Kontext des § 43 Abs. 4 NAG keine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen und auf diese Weise vom Vorliegen der in § 11 Abs. 3 NAG genannten (relativen) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen (nämlich jenen des § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 bzw. Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG - vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0104).Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung" im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" des Paragraph 43, Absatz 4, NAG (hier bei Antragstellung noch Paragraph 44, Absatz 4, NAG) müssen die (allgemeinen Erteilungs-)Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vorliegen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0194). Sind sie nicht erfüllt (etwa durch eine zulässige Patenschaftserklärung), kommt es auf das Ausmaß der Integration nicht an vergleiche das zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0285, im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG und den Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NAG). Im Übrigen ist im Kontext des Paragraph 43, Absatz 4, NAG keine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen und auf diese Weise vom Vorliegen der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten (relativen) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen (nämlich jenen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 bzw. Absatz 2, Ziffer eins bis 6 NAG - vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/21/0104).
Schlagworte
Humanitärer Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 43 Abs. 4 NAG (ehemals § 44 Abs. 4 NAG); Aufenthaltsstichtag und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts; keine ausreichende Integration trotz 13-jähriger Aufenthaltsdauer; keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei Fehlen der allgemeinen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.34072.2014Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016