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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Mag. Christian Kaiser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 2013, Zl. MA35-9/2870802-01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 5. Februar 2010 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 5. Februar 2010 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 15. März 2001 illegal eingereist und habe kurz darauf einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit 6. Oktober 2009 "rechtskräftig negativ beendet". Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes habe der Beschwerdeführer einen Werkvertrag vom 11. Mai 2004 mit der K Zeitungs- und Zeitschriftenservice GesmbH vorgelegt. Eine Anfrage beim Arbeitsmarktservice Wien habe ergeben, dass diese Tätigkeit eine solche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz darstelle, weshalb dafür eine Arbeitsberechtigung erforderlich sei. Für die allfällige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei zwingend ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit über keine Arbeitsberechtigung (Beschäftigungsbewilligung) verfüge, könne sein Einkommen auf Grund dieser Tätigkeit nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes anerkannt werden. Eine tragfähige Patenschaftserklärung sei nicht vorgelegt worden.Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 15. März 2001 illegal eingereist und habe kurz darauf einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit 6. Oktober 2009 "rechtskräftig negativ beendet". Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes habe der Beschwerdeführer einen Werkvertrag vom 11. Mai 2004 mit der K Zeitungs- und Zeitschriftenservice GesmbH vorgelegt. Eine Anfrage beim Arbeitsmarktservice Wien habe ergeben, dass diese Tätigkeit eine solche im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz darstelle, weshalb dafür eine Arbeitsberechtigung erforderlich sei. Für die allfällige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei zwingend ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit über keine Arbeitsberechtigung (Beschäftigungsbewilligung) verfüge, könne sein Einkommen auf Grund dieser Tätigkeit nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes anerkannt werden. Eine tragfähige Patenschaftserklärung sei nicht vorgelegt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.
Der Beschwerdeführer begehrt eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" des § 43 Abs. 4 NAG (bei Antragstellung § 44 Abs. 4 NAG). Auch für diesen Aufenthaltstitel müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 44 Abs. 4 NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, 2010/21/0397), wobei die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden können. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG muss der Fremde über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Der hier maßgebliche Richtsatz nach § 293 ASVG idF BGBl. II Nr. 441/2012 beträgt EUR 837,63.Der Beschwerdeführer begehrt eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" des Paragraph 43, Absatz 4, NAG (bei Antragstellung Paragraph 44, Absatz 4, NAG). Auch für diesen Aufenthaltstitel müssen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vorliegen vergleiche , das zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, 2010/21/0397), wobei die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 NAG auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden können. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG muss der Fremde über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Der hier maßgebliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, beträgt EUR 837,63.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der K GesmbH vor, der zufolge der monatliche "Netto-Durchschnittsverdienst" im Jahr 2010 EUR 474,17 betragen hat. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes vorzulegen, weil das Einkommen auf Grund des vorgelegten Werkvertrags nicht anerkannt werden könne.
Es kann dahinstehen, ob die Behörde zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem vorgelegten Werkvertrag nicht anerkannt hat, weil dieses Einkommen jedenfalls den erforderlichen Richtsatz bei weitem nicht erreicht. Weitere aktuelle Einkommensnachweise wurden nicht vorgelegt, ebenso wenig eine Patenschaftserklärung.
Der Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Einkommensnachweis als nicht erbracht beurteilt hat.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 18. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220194.X00Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014