TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/12 2010/21/0397

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §44 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des C, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. August 2010, Zl. FA7C-2-9.C/3293-2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 17. September 2002 in das Bundesgebiet ein. Im August 2004 reisten auch seine Ehegattin sowie die 1999 geborene Tochter nach Österreich, wo im November 2008 die zweite Tochter des Beschwerdeführers zur Welt kam.

Nachdem ein Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (rechtskräftig seit März 2009). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Nachdem ein Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (rechtskräftig seit März 2009). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und § 3 Abs. 1 NAG ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargelegt habe, über feste und regelmäßige Einkünfte "in der entsprechendem Richtsatzhöhe" zu verfügen. Er habe lediglich eine nicht näher fundierte und spezifizierte "Einstellungszusage" einer Firma S. in Graz vorgelegt, wobei aber darauf hingewiesen werden müsse, dass der Gewerbeinhaber, von dem diese Zusage stamme, selbst ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei und im Hinblick auf seine Gewerbeberechtigung "Verfahren seitens der Gewerbebehörde anhängig" seien. Jedenfalls zeige sich für die belangte Behörde, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, derzeit für den gesicherten Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aufzukommen. Eine Patenschaftserklärung sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es könne dem Beschwerdeführer "folglich" keine entsprechende Integration im Hinblick auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit und ausreichende Beschäftigung attestiert werden. In einer Gesamtbetrachtung des Falles zeige sich, dass die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 NAG iVm § 11 Abs. 2 und 5 NAG "im Hinblick auf eine nachhaltige Integration und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit" nicht vorlägen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 44, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz eins, NAG ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargelegt habe, über feste und regelmäßige Einkünfte "in der entsprechendem Richtsatzhöhe" zu verfügen. Er habe lediglich eine nicht näher fundierte und spezifizierte "Einstellungszusage" einer Firma S. in Graz vorgelegt, wobei aber darauf hingewiesen werden müsse, dass der Gewerbeinhaber, von dem diese Zusage stamme, selbst ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei und im Hinblick auf seine Gewerbeberechtigung "Verfahren seitens der Gewerbebehörde anhängig" seien. Jedenfalls zeige sich für die belangte Behörde, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, derzeit für den gesicherten Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aufzukommen. Eine Patenschaftserklärung sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es könne dem Beschwerdeführer "folglich" keine entsprechende Integration im Hinblick auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit und ausreichende Beschäftigung attestiert werden. In einer Gesamtbetrachtung des Falles zeige sich, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, und 5 NAG "im Hinblick auf eine nachhaltige Integration und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit" nicht vorlägen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG setzt auch voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht. Sein Aufenthalt darf also zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0109).Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG setzt auch voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG entspricht. Sein Aufenthalt darf also zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen vergleiche , in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0109).

Die belangte Behörde hat ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers wegen des Fehlens der in § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorgesehenen Erteilungsvoraussetzung abweise. Zwar hat sie ihre Erwägungen dazu mit Erörterungen zum Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG verknüpft, an der Abweisung des gegenständlichen Antrages im Hinblick auf das Fehlen der erwähnten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung kann allerdings schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil - nicht zuletzt im Spruch des bekämpften Bescheides - mehrfach auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgestellt wird.Die belangte Behörde hat ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers wegen des Fehlens der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorgesehenen Erteilungsvoraussetzung abweise. Zwar hat sie ihre Erwägungen dazu mit Erörterungen zum Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des Paragraph 44, Absatz 4, NAG verknüpft, an der Abweisung des gegenständlichen Antrages im Hinblick auf das Fehlen der erwähnten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung kann allerdings schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil - nicht zuletzt im Spruch des bekämpften Bescheides - mehrfach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgestellt wird.

Dass er das Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfülle, bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Er räumt ein, dass er lediglich über eine Beschäftigungszusage verfüge - ohne der Beurteilung der belangten Behörde über deren Unzulänglichkeiten entgegenzutreten - und keine Patenschaftserklärung habe vorlegen können. Wenn er im Anschluss daran vorbringt, seinen Unterhalt hauptsächlich durch Zuwendungen von Mitgliedern seiner katholischen Pfarrgemeinde zu bestreiten, sodass er nicht auf Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand allein angewiesen sei, so tut er jedenfalls die Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht dar.Dass er das Erteilungserfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfülle, bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Er räumt ein, dass er lediglich über eine Beschäftigungszusage verfüge - ohne der Beurteilung der belangten Behörde über deren Unzulänglichkeiten entgegenzutreten - und keine Patenschaftserklärung habe vorlegen können. Wenn er im Anschluss daran vorbringt, seinen Unterhalt hauptsächlich durch Zuwendungen von Mitgliedern seiner katholischen Pfarrgemeinde zu bestreiten, sodass er nicht auf Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand allein angewiesen sei, so tut er jedenfalls die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht dar.

Ausgehend von der nach dem Gesagten nicht zu beanstandenden Annahme, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des 44 Abs. 4 NAG nicht mehr. Das der Sache nach allein darauf bezugnehmende Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht zielführend sein.Ausgehend von der nach dem Gesagten nicht zu beanstandenden Annahme, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des 44 Absatz 4, NAG nicht mehr. Das der Sache nach allein darauf bezugnehmende Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht zielführend sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210397.X00

Im RIS seit

22.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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