Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Bei einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses ist lediglich in dem Fall des § 11 Abs. 2 AlVG von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSd § 51 Abs. 2 NAG und somit von der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft des EWR-Bürgers auszugehen; grundsätzliche Erwägungen zur einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses.Bei einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses ist lediglich in dem Fall des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 51, Absatz 2, NAG und somit von der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft des EWR-Bürgers auszugehen; grundsätzliche Erwägungen zur einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses.
Die unfreiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses muss ordnungsgemäß bestätigt sein, was zu einer Bescheinigungsobliegenheit des Fremden führt.
Schlagworte
Mindestsicherung, Unionsbürger, unionsrechtliche Gleichstellung, einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses, Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft, unfreiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses, BescheinigungsobliegenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.1633.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016