Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.06.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 ABs. 2Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 9. Mai 2016 mit Herrn S. mit dem Inhalt verfügt, dass sie als Hilfskraft in der Küche Vollzeit für einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 1.320,-- beschäftigt werden soll. Ohne auf den Effektuierungswillen der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Vorvertrages näher eingehen zu wollen – so war sie im Zuge der mündlichen Verhandlung hierzu befragt nicht einmal in der Lage, zutreffend das vereinbarte Einkommen anzugeben – ist festzuhalten, dass ein derartiger Arbeitsvorvertrag schon auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG – der Zusammenführende hat unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Fremden eine (tragfähige) Haftungserklärung abzugeben – bei der Beurteilung der Tragfähigkeit einer solchen Haftungserklärung nicht zu berücksichtigen ist. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der durch die Beschwerdeführerin begehrte Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt und der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag somit auch bei allfälliger Beurteilung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht zu berücksichtigen wäre.Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 9. Mai 2016 mit Herrn S. mit dem Inhalt verfügt, dass sie als Hilfskraft in der Küche Vollzeit für einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 1.320,-- beschäftigt werden soll. Ohne auf den Effektuierungswillen der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Vorvertrages näher eingehen zu wollen – so war sie im Zuge der mündlichen Verhandlung hierzu befragt nicht einmal in der Lage, zutreffend das vereinbarte Einkommen anzugeben – ist festzuhalten, dass ein derartiger Arbeitsvorvertrag schon auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG – der Zusammenführende hat unbeschadet eigener Unterhaltsmittel des Fremden eine (tragfähige) Haftungserklärung abzugeben – bei der Beurteilung der Tragfähigkeit einer solchen Haftungserklärung nicht zu berücksichtigen ist. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der durch die Beschwerdeführerin begehrte Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt und der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag somit auch bei allfälliger Beurteilung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht zu berücksichtigen wäre.
Schlagworte
Asylgründe; Tragfähigkeit von Haftungserklärungen nach § 47 Abs. 3 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.4897.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016