Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2016Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §28 Abs1 litmRechtssatz
Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektivöffentliches Recht nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (VwGH 12.12.2002, 2002/07/0109). Eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung bzw. der Feststellung der Anerkennbarkeit des gegenständlichen Seminars ergäbe, besteht jedoch nicht. Aus den Bestimmungen, die die Rechtsanwaltsanwärter zur Teilnahme an einer gewissen Anzahl an Ausbildungsveranstaltungen (§ 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, § 34 RL-BA 2015) und den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen (§ 28 Abs. 1 lit. m RAO) verpflichten, erwächst dem Beschwerdeführer weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung.Wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektivöffentliches Recht nicht zu begründen; es bedarf vielmehr einer gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden könnte (VwGH 12.12.2002, 2002/07/0109). Eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung bzw. der Feststellung der Anerkennbarkeit des gegenständlichen Seminars ergäbe, besteht jedoch nicht. Aus den Bestimmungen, die die Rechtsanwaltsanwärter zur Teilnahme an einer gewissen Anzahl an Ausbildungsveranstaltungen (Paragraph 2, Absatz 2, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Paragraph 34, RL-BA 2015) und den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen (Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO) verpflichten, erwächst dem Beschwerdeführer weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung.
Schlagworte
Parteistellung, mangelnde; Approbation; Anerkennung; Seminar; Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter; Rechtsanwaltskammer; Feststellungsantrag; subjektives öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.7353.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017