TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 2002/07/0109

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

L63201 Bienenzucht Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §8 impl;
AVG §8;
BienenzuchtG Bgld 1965 §1;
BienenzuchtG Bgld 1965 §16;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17 Abs1;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17 Abs3;
BienenzuchtG Bgld 1965 §17;
BienenzuchtG Bgld 1965 §2 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art139;
SchrottlenkungsG 1985 §6 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache

1.) des Bienenzuchtvereins P und 2.) des Bienenzuchtvereins M und Umgebung, beide vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 2002, Zl. 4a-A-F8531/5-2002, betreffend Anerkennung einer Belegstelle nach § 16 des Burgenländischen Bienenzuchtgesetzes und Parteistellung in diesem Verfahren (mitbeteiligte Partei: Österreichische Buckfastimkervereinigung),

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt  3. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung) richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit undatierter, am 21. März 2002 bei der Burgenländischen Landesregierung (der belangten Behörde) eingelangter Eingabe begehrte die mitbeteiligte Partei die Anerkennung einer Belegstelle zur Reinzucht von Bienenvölkern (der Bienenrasse "Buckfast") in der Gemeinde W. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2002 die Burgenländische Landwirtschaftskammer, zu diesem Ansuchen Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 5. April 2002 erklärte die erstbeschwerdeführende Partei gegenüber der belangten Behörde, Einspruch gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung zu erheben, weil ihre Mitglieder ausschließlich "Carnica-Imker" seien, sie viele Bienenstände in der Kernzone und auch im äußeren Gürtel von 4 bis 8 km von der Belegstelle habe und ein Imkern mit einer anderen Bienenrasse als der hier beheimateten Carnica-Rasse unvorstellbar sei. Sie ersuche daher, dem Ansuchen für eine "Buckfast-Belegstelle" keine Genehmigung zu erteilen.

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer erklärte mit Schreiben vom 17. April 2002, es sei, um Unstimmigkeiten unter den örtlichen Imkern hintanzuhalten, seitens des Belegstellenbetreibers die schriftliche Bestätigung vorzulegen, dass sämtliche örtliche, im Umkreis von maximal 5 km von der Belegstelle befindlichen Imker über das Vorhaben informiert worden seien und ihr schriftliches Einverständnis dazu gegeben hätten. Sollten ansässige Imker, aus welchen Gründen auch immer, nicht informiert bzw. kontaktiert worden sein und/oder nachweislich einen Bienenstand im Bereich der Belegstelle haben, so sei "aus Gründen der Täuschung" die Anerkennung zu untersagen bzw. zu widerrufen. Diese Imker wären nämlich gemäß § 17 Abs. 3 Burgenländisches Bienenzuchtgesetz gezwungen, ihre Standvölker innerhalb eines Jahres nach Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen. Sofern die gesetzlichen Vorgaben dieses Gesetzes von den Betreibern eingehalten würden, bestehe gegen das Vorhaben kein Einwand.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2002 erklärte die zweitbeschwerdeführende Partei gegenüber der belangten Behörde, dass sie viele Bienenstände (Standvölker) im zukünftigen Schutzgebiet der beabsichtigten Belegstelle zur Reinzucht der Buckfast-Hybridrasse habe und ersuche, die Interessen der bisherigen langjährigen Imker, insbesondere die bisher erbrachten hohen Eigenleistungen durch die Errichtung der Hausstände, zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2002 wurden von der belangten Behörde (Spruchpunkt 1.) der mitbeteiligten Partei auf Grund des Antrages vom 21. März 2002 die Bewilligung zur Errichtung und Haltung einer Reinzuchtbelegstelle auf dem Grundstück Nr. 2770, KG W., für die Bienenrasse "Buckfast" gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965 idF LGBl. Nr. 32/2001, erteilt, (Spruchpunkt 2.) für diese Bewilligung eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben und (Spruchpunkt 3.) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 5. April 2002 und 21. Mai 2002 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1. ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass Zweck der Belegstelle die Errichtung eines Paarungsgebietes von Reinzuchtköniginnen mit Drohnen eingeengter Herkunft bzw. das Halten einer landschaftsbezogenen Biene, die im Einklang mit der Landschaft lebe und von daher dem Imker keine besonderen Probleme bereite, sei, Standimker in dem zu erlassenden Schutzgebiet nicht vorhanden seien und die Burgenländische Landwirtschaftskammer gegen die Errichtung der Reinzuchtgebiete grundsätzlich keinen Einwand erhoben habe.

In Bezug auf Spruchpunkt 3. begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Frage, wer Parteistellung in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren besitze, auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten sei. Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. erfolgten die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung. Zufolge § 17 Abs. 1 leg. cit. umfasse das Schutzgebiet das Gelände um die Belegstelle mit einem Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen. Da im zu erlassenden Schutzgebiet keine Standimker vorhanden seien und mangels sonstiger ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung den beschwerdeführenden Parteien ein im Gesetz begründetes rechtliches Interesse nicht zur Seite stehe, seien deren Anträge mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, dass sie und ihre Mitglieder zum Teil bereits vor Jahrzehnten im Umkreis von 4 bzw. 5 km, gemessen von der genannten Belegstelle, Hausbienenstände für Carnicabienen errichtet hätten und diese seither betrieben. Die auf Grund unzureichender Ermittlungen getroffene Feststellung der belangte Behörde, dass "im zu erlassenden Schutzgebiet keine Standimker vorhanden sind" sei daher unrichtig. Ferner sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil mit der Erklärung zur anerkannten Belegstelle nicht die Festlegung eines Schutzgebietes verbunden worden sei. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 17 Abs. 3 Burgenländisches Bienenzuchtgesetz vorhandene Standvölker innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen seien, werde durch den angefochtenen Bescheid das Recht der beschwerdeführenden Parteien bzw. deren Mitglieder zur freien Bienenzucht verletzt und massiv in ihr Eigentumsrecht eingegriffen und würden sie dadurch praktisch ihre wirtschaftliche Existenz verlieren. Neben dem materiellen Schaden des Abbaues und der Neuerrichtung der Bienenstöcke außerhalb der Schutzzone müssten sie noch den weiteren, geradezu unerträglichen Zustand hinnehmen, dass durch die Betreiber der Buckfastzuchtstätte eine Umweiselung durchgeführt würde und für jeden Bienenstock nach jeweils zwei Jahren eine neuerliche Umweiselung bewirkt werden müsste.

Wenn das Burgenländische Bienenzuchtgesetz derart massive Eingriffe in die Rechtssphäre der im Schutzgebiet gelegenen Imker ermögliche, müsse diesen in einem Verfahren zur Anerkennung einer Belegstelle Parteistellung zukommen. Der Bescheid greife nicht nur in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise in die Rechte der Beschwerdeführer bzw. der in der künftigen Schutzzone mit Hausständen angesiedelten Imker ein, er verletze auch öffentliches Interesse, weil es durch die Errichtung der Belegstelle zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in dieser Region kommen und die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet sein würde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 8 AVG E 31, 36, 164 ff zitierte Judikatur) kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet und auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Hiebei ist für die Parteistellung entscheidend, dass der durch eine solche Vorschrift in seinen Interessen Geschützte - sofern er nicht ausdrücklich als Partei normative Anerkennung findet und er auch keinen materiellrechtlichen Anspruch hat - wenigstens einen Rechtsanspruch auf Beiziehung zu diesem Verfahren besitzt. Bloß wirtschaftliche Interessen allein vermögen ein subjektiv-öffentliches Recht iS des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen. Diese werden nur dann rechtlich geschützt, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden.

Die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 16, 17 und 19 des Burgenländischen Bienenzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 14/1965 idF LGBl. Nr. 5/1970 und Nr. 32/2001 (im Folgenden: BienenzuchtG), haben folgenden Wortlaut:

"§ 1.

Freiheit der Bienenzucht.

Die Bienenzucht steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze

enthaltenen Vorschriften jedermann frei.

§ 2

Begriffsbestimmungen.

(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten alle zu einer einheitlichen Gruppe zusammengestellten Bienenvölker; auch einzeln aufgestellte Bienenvölker gelten als Bienenstand; als Hausbienenstände gelten Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Bienenstände gelten als Wanderbienenstände.

...

§ 16.

Anerkannte Belegstellen.

(1) Belegstellen zur Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden.

(2) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.

(3) Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.

(4) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, welche Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.

§ 17.

Schutzgebiete.

(1) Das Schutzgebiet umfasst das Gelände um die Belegstelle mit einem Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen.

(2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.

(3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.

(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.

§ 19.

Strafbestimmungen.

(1) Wer den Bestimmungen des (........) § 17 Abs. 2, 3 und 4 zuwider handelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden."

Das BienenzuchtG enthält keine Bestimmungen darüber, wem im Verfahren zur Anerkennung einer Belegstelle zur Reinzucht (§ 16 leg. cit.) Parteistellung zukommt. Ferner enthält dieses Gesetz keine Anordnung, dass bei der Prüfung der Anerkennung einer Belegstelle andere Imker dem Verfahren (zumindest) beizuziehen und dass bei dieser Prüfung die Interessen von mit Standvölkern ansässigen Imkern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken, auf denen Hausbienenstände errichtet wurden, zu berücksichtigen seien. Auch aus den Materialien (Erläuternde Bemerkungen) zum BienenzuchtG und zu dessen Novelle, LGBl. Nr. 5/1970, geht eine Absicht des Landesgesetzgebers, diese Interessen schützen zu wollen, nicht hervor.

Der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass es durch die Errichtung der Belegstelle zu einer dramatischen Verringerung der Anzahl der Bienenvölker in dieser Region käme und in weiterer Folge die effektive Bestäubung der landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr gewährleistet wäre, sodass durch den angefochtenen Bescheid öffentliche Interessen verletzt würden, kann eine Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht begründen, weil der Schutz der öffentlichen Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 180 zitierte hg. Judikatur).

Ebenso können die beschwerdeführenden Parteien nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht auf freie Bienenzucht verletzt sein, weil das Recht der Bienenzucht gemäß § 1 BienenzuchtG jedermann, somit einer Einzelperson nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit, zukommt. Die Wahrung dieses Rechts der Allgemeinheit obliegt jedoch, wie erwähnt, der zuständigen Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 65 zitierte hg. Judikatur).

Ferner kann den beschwerdeführenden Parteien, soweit diese als Vereine die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Interessen ihrer Mitglieder behaupten, keine Parteistellung zukommen, machen sie doch mit diesem Vorbringen keine eigenen subjektiven Interessen oder Rechte geltend (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 74 zitierte hg. Judikatur).

Schließlich vermögen die beschwerdeführenden Parteien auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie selbst als Standimker im Bereich des festzulegenden Schutzgebietes seit vielen Jahren Standvölker hielten und durch die in § 17 BienenzuchtG normierte Verbringungsverpflichtung in ihr Eigentumsrecht massiv eingegriffen würde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BienenzuchtG gelten als Hausbienenstände Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Das (privatrechtliche) Eigentum an einem Grundstück vermittelt nicht den Anspruch, fremde Liegenschaften bzw. fremde Pflanzenkulturen zur Bienenzucht zu nutzen, sodass insoweit durch eine Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 leg. cit.  in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien nicht eingegriffen werden kann. Eine durch eine Schutzgebietsfestlegung bewirkte Beschränkung des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien an einem im Schutzgebiet gelegenen Grundstück - nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1370, mwN) erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte, so etwa auch auf Bestandrechte an einer Liegenschaft - könnte allerdings dadurch bewirkt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Standvölker von ihnen gehörigen Liegenschaften verbringen müssten, sodass sie ihre Liegenschaften (innerhalb deren Grenzen) nicht mehr zur Bienenzucht mit ihren bisherigen Bienenvölkern nutzen dürften. Die Frage, ob durch eine - laut dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 24. Oktober 2002 bisher nicht erfolgte - Festlegung eines Schutzgebietes in ein an einem Grundstück bestehendes vermögenswertes Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen würde, kann jedoch auf Grund folgender Erwägungen dahingestellt bleiben:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 46, 79 zitierte hg. Judikatur) ist für die Beurteilung der Frage der Parteistellung maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - hiebei schließt der Umstand, dass das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG in Betracht zu ziehen sind - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.

Im Beschwerdefall kann von einem mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen unmittelbar wirkenden Eingriff in ein dem Privatrecht zugehörendes Interesse der beschwerdeführenden Parteien keine Rede sein, werden doch die beschwerdeführenden Parteien durch die Anerkennung der genannten Belegstelle zur Reinzucht noch nicht verpflichtet, ihnen gehörige, im Umkreis von 4 bis 5 km gehaltene Standvölker zu verbringen. Wenn auch § 16 Abs. 1 BienenzuchtG anordnet, dass mit der Erklärung zu anerkannten Belegstellen die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden ist, und gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. Standvölker innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen sind, so bedarf es zum Entstehen dieser Verbringungsverpflichtung eines weiteren normativen Verwaltungsaktes, der laut dem im Beschwerdeverfahren erstatteten, insoweit übereinstimmenden Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde bisher nicht erlassen wurde. Das BienenzuchtG enthält keine Regelung darüber, ob die Festlegung des Schutzgebietes mit Bescheid oder mit Verordnung zu erfolgen hat. Sollte das Schutzgebiet - so wie etwa ein Wasserschutzgebiet nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 - durch Bescheid bestimmt werden, so kann die Rechtskraft der Erklärung zu anerkannten Belegstellen nicht den von der Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 BienenzuchtG Betroffenen entgegengehalten werden, kam ihnen doch in diesem Anerkennungsverfahren keine Parteistellung zu und können sie gegen den Bescheid, mit dem das Schutzgebiet festgelegt wird, die (allfällige) Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5; zu § 8 AVG E 92b und 92d zitierte hg. baurechtliche Judikatur). Sollte die Festlegung des Schutzgebietes jedoch, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, infolge ihrer generellen Wirkung gegenüber allen Imkern, die im betroffenen Gebiet bereits Bienenstände errichtet haben oder in Zukunft erst errichten wollen, mittels Verordnung erfolgen, so kann sich auch in diesem Fall die Frage, ob durch eine solche Schutzgebietsfestsetzung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums eingegriffen werde, erst mit Erlassung einer solchen Verordnung stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der genaue räumliche Umfang des Schutzgebietes - § 17 Abs. 1 BienenzuchtG enthält die Ermächtigung der Behörde, dieses im Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen, festzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle, LGBl. Nr. 5/1970) - erst mit dem weiteren normativen Verwaltungsakt feststeht und erst dann vollständig ermittelt werden kann, wer aller von der Verbringungsverpflichtung nach § 17 Abs. 3 leg. cit. getroffen wird. Sollte durch eine künftige Verordnung, mit der ein solches Schutzgebiet festgelegt werden wird, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen werden, so steht es diesen frei, die Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes, gegebenenfalls durch Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof, geltend zu machen.

Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass den beschwerdeführenden Parteien eine Parteistellung nicht zukomme, erweist sich daher als zutreffend. Durch die bloße Anerkennung der Belegstelle zur Reinzucht können sie, wie dargestellt, in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden. Von daher bestand - entgegen der Beschwerdeansicht - auch keine Veranlassung, nach Art. 140 B-VG einen Antrag auf Prüfung des BienenzuchtG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Demzufolge war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt  3. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung) richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen und im Übrigen - von dem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. zusammengesetzten Senat - wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. Dezember 2002

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X00

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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