Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2016Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §10 Abs1Rechtssatz
In seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C?634/15 (Sokoll-Seebacher/Naderhirn) hat der EuGH festgestellt, dass das Urteil vom 13. Februar 2014, (Sokoll-Seebacher) so zu verstehen ist, dass das Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf. Die Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf dieses als unionsrechtswidrig erkanntes Beurteilungskriterium gestützt und keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchgeführt. Sie hat damit einerseits eine Regelung angewendet, welche auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unangewendet bleiben muss und hat andererseits zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.In seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C?634/15 (Sokoll-Seebacher/Naderhirn) hat der EuGH festgestellt, dass das Urteil vom 13. Februar 2014, (Sokoll-Seebacher) so zu verstehen ist, dass das Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf. Die Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf dieses als unionsrechtswidrig erkanntes Beurteilungskriterium gestützt und keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchgeführt. Sie hat damit einerseits eine Regelung angewendet, welche auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unangewendet bleiben muss und hat andererseits zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.
Schlagworte
Konzession; Betrieb einer öffentlichen Apotheke; Bedarf; Bedarfsprüfung; Unionsrecht; Anwendungsvorrang; ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.027.9817.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017