RS Lvwg 2016/8/18 VGW-101/027/9817/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ApG 1907 §10 Abs1
ApG 1907 §10 Abs2
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

In seinem Beschluss  vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C?634/15 (Sokoll-Seebacher/Naderhirn) hat der EuGH festgestellt, dass das Urteil vom 13. Februar 2014, (Sokoll-Seebacher) so zu verstehen ist, dass das Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf. Die Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf dieses als unionsrechtswidrig erkanntes Beurteilungskriterium gestützt und keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchgeführt.  Sie hat damit einerseits eine Regelung angewendet, welche auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unangewendet bleiben muss und hat andererseits zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.In seinem Beschluss  vom 30. Juni 2016 in der Rechtssache C?634/15 (Sokoll-Seebacher/Naderhirn) hat der EuGH festgestellt, dass das Urteil vom 13. Februar 2014, (Sokoll-Seebacher) so zu verstehen ist, dass das Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf. Die Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf dieses als unionsrechtswidrig erkanntes Beurteilungskriterium gestützt und keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchgeführt.  Sie hat damit einerseits eine Regelung angewendet, welche auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unangewendet bleiben muss und hat andererseits zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.

Schlagworte

Konzession; Betrieb einer öffentlichen Apotheke; Bedarf; Bedarfsprüfung; Unionsrecht; Anwendungsvorrang; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.027.9817.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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