RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Abs1 Z2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs - der selbst bei unterstellter Kenntnis asylfremder Gründe dafür noch nicht im Widerspruch zu der behaupteten späteren Flucht aus Konventionsgründen stünde - hat nicht das Gewicht etwa einer Täuschung über die Identität und kommt im Gegensatz zu dieser auch in § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 nicht vor (zu einem Fall mit Täuschung über die Identität, allerdings in einem vorausgegangenen ersten Asylverfahren, erging jedoch das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214). Eine solche Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema kann für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200006.X06

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten