Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7Rechtssatz
§ 7m Abs. 4 AVRAG definiert als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt. Somit kommt aber auch eventuellen Ersatzansprüchen und Pönalen für den Werklohn des AVRAG keine Bedeutung zu, da das Gesetz auf das gesamte für die Erfüllung zu leistende Entgelt abstellt. Eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung ist somit für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes irrelevant und stellt dieser daher nur auf den für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages vereinbarten Werklohn abzüglich bereits geleisteter Zahlungen ab.Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG definiert als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt. Somit kommt aber auch eventuellen Ersatzansprüchen und Pönalen für den Werklohn des AVRAG keine Bedeutung zu, da das Gesetz auf das gesamte für die Erfüllung zu leistende Entgelt abstellt. Eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung ist somit für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes irrelevant und stellt dieser daher nur auf den für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages vereinbarten Werklohn abzüglich bereits geleisteter Zahlungen ab.
Schlagworte
Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherheitsleistung, Nichtleistung von Rechtshilfe als Erschwernis der Vollstreckung möglicher Geldstrafen, Höhe der Sicherheitsleistung, Bestandteil des Werklohns, Anspruch auf eine Pönale gegenüber einem Subunternehmer, Aufrechnung des Anspruches auf Zahlung des Werklohns mit einer Gegenforderung, keine Schmälerung des Werklohns durch zivilrechtliche AnsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.4289.2016Zuletzt aktualisiert am
09.12.2016