RS Vwgh 2004/9/30 2001/20/0140

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung sowohl des Bundesasylamtes als auch des unabhängigen Bundesasylsenates leidet vor allem an dem Mangel, sich nicht auf die Berichtslage in Bezug auf die Unruhen in Khoramabad zu stützen. Dass diese Unruhen überhaupt stattgefunden haben könnten und die "Geschichte" in diesem Punkt nicht "konstruiert" sei, ist der - in den Augen des unabhängigen Bundesasylsenates schlüssigen - Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen. Auch der unabhängige Bundesasylsenat - der schon deshalb das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und eine Berufungsverhandlung durchzuführen gehabt hätte -

hat erst der Aktenvorlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen allerdings eher unspezifischen APA-Bericht über die Unruhen in Khoramabad angeschlossen. Dem gegenüber hätten sich aus anderen schon damals und auch heute noch im Internet zugänglichen Quellen (etwa Berichten von CNN und World Tribune jeweils vom 31. August 2000) Einzelheiten des faktischen Hintergrunds der "Geschichte" des Asylwerbers ergeben. Auf der Grundlage des dadurch vermittelten Wissens - und nicht unter völliger Ausblendung der Frage nach einem realen Hintergrund - hätten sich die Behörden des Asylverfahrens damit auseinander zu setzen gehabt, ob der Asylwerber in die Ereignisse in der von ihm behaupteten Form involviert war oder dies nur vorgab (vgl. zur Einbeziehung der Berichtslage auch das Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0135, m.w.N.).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200140.X04

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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