Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.12.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z7Anmerkung
VwGH v. 20.06.2017, Ro 2017/22/0003Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs. 1 NAG 2005 (RV) kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn der Fremde - vor allem im Hinblick auf Art 8 MRK - nicht "ausgewiesen" werden kann. Zweck dieser Norm ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 Regierungsvorlage kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn der Fremde - vor allem im Hinblick auf Artikel 8, MRK - nicht "ausgewiesen" werden kann. Zweck dieser Norm ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden.
Schlagworte
Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 NAG, Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80, Anwendung des § 28 Abs. 1 NAG auf türkische Staatsangehörige, welche dem Assoziierungsabkommen unterliegen, Widerspruch zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, verbotene Rückstufung, Rückstufung als neue Beschränkung für den Zugang zum ArbeitsmarktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.065.11574.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017