Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.12.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof sprach ausdrücklich aus, dass Sprachschwierigkeiten des Fremden oder Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache – für das Erlernen einer anderen zur Absolvierung des inskribierten Studiums notwendigen Sprache kann nur Gleiches gelten - keine Gründe für eine positive Ermessensausübung im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG darstellen (vgl. VwGH, 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323, VwGH, 17. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Analog ist auch die Rechtslage betreffend die Darlegungen der Beschwerdeführerin, sie habe eine Studienwechsel geplant und aus diesem Grunde keine Prüfungen mehr abgelegt, zu beurteilen.Der Verwaltungsgerichtshof sprach ausdrücklich aus, dass Sprachschwierigkeiten des Fremden oder Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache – für das Erlernen einer anderen zur Absolvierung des inskribierten Studiums notwendigen Sprache kann nur Gleiches gelten - keine Gründe für eine positive Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellen vergleiche VwGH, 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323, VwGH, 17. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Analog ist auch die Rechtslage betreffend die Darlegungen der Beschwerdeführerin, sie habe eine Studienwechsel geplant und aus diesem Grunde keine Prüfungen mehr abgelegt, zu beurteilen.
Schlagworte
Voraussetzungen zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“, das für die Beurteilung des gesetzlichen Studienerfolgs maßgebliche Studienjahr, Erbringung eines Studienerfolgsnachweises für Verlängerungsanträge, Verlängerung trotz FehlensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.14343.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017