Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
E3L E05202000Norm
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7Rechtssatz
Aus der Judikatur zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist zu folgern, dass ein Urlaubsersatzleistungsanspruch (unmittelbar aufgrund dieser Richtlinie) grundsätzlich in all den Fällen besteht, in welchen ein aus einem Beschäftigungsverhältnis geschiedener Arbeitnehmer (iSd. oa Richtlinie) infolge eines von ihm überwiegend nicht zu verantwortenden Umstands – wie dies etwa eine nicht zu vertretende Erkrankung ist – tatsächlich (!) nicht in der Lage gewesen ist, einen zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das Urlaubsjahr, in welchem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist, erworbenen Urlaub unmittelbar vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren.Aus der Judikatur zu Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG ist zu folgern, dass ein Urlaubsersatzleistungsanspruch (unmittelbar aufgrund dieser Richtlinie) grundsätzlich in all den Fällen besteht, in welchen ein aus einem Beschäftigungsverhältnis geschiedener Arbeitnehmer (iSd. oa Richtlinie) infolge eines von ihm überwiegend nicht zu verantwortenden Umstands – wie dies etwa eine nicht zu vertretende Erkrankung ist – tatsächlich (!) nicht in der Lage gewesen ist, einen zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das Urlaubsjahr, in welchem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist, erworbenen Urlaub unmittelbar vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren.
Schlagworte
Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017