RS Lvwg 2017/1/16 VGW-171/042/29431/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2017
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

16.01.2017

Index

E3L E05202000
E3L E05202020
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 7
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art. 17
BO 1994 §41a Abs1
BO 1994 §41a Abs2
BO 1994 §41a Abs3
BO 1994 §41a Abs4
DO 1994 §115i Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Aus der Judikatur zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist zu folgern, dass ein Urlaubsersatzleistungsanspruch (unmittelbar aufgrund dieser Richtlinie) grundsätzlich in all den Fällen besteht, in welchen ein aus einem Beschäftigungsverhältnis geschiedener Arbeitnehmer (iSd. oa Richtlinie) infolge eines von ihm überwiegend nicht zu verantwortenden Umstands – wie dies etwa eine nicht zu vertretende Erkrankung ist – tatsächlich (!) nicht in der Lage gewesen ist, einen zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das Urlaubsjahr, in welchem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist, erworbenen Urlaub unmittelbar vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren.Aus der Judikatur zu Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG ist zu folgern, dass ein Urlaubsersatzleistungsanspruch (unmittelbar aufgrund dieser Richtlinie) grundsätzlich in all den Fällen besteht, in welchen ein aus einem Beschäftigungsverhältnis geschiedener Arbeitnehmer (iSd. oa Richtlinie) infolge eines von ihm überwiegend nicht zu verantwortenden Umstands – wie dies etwa eine nicht zu vertretende Erkrankung ist – tatsächlich (!) nicht in der Lage gewesen ist, einen zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das Urlaubsjahr, in welchem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist, erworbenen Urlaub unmittelbar vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren.

Schlagworte

Bezahlter Mindestjahresurlaub, finanzielle Vergütung, Höhe der Urlaubsersatzleistung, konsumierter Urlaub, Dienstfreistellung, krankheitsbedingte Abwesenheit, Richtlinie, unmittelbare Anwendung,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.042.29431.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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