Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2017Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §38 Abs5Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass schon nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 5 SPG eine Duldung des Wohnungsbesitzers auch dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Besitzer die Wohnung entweder einem Untermieter vertraglich oder einer Person seines Vertrauens prekaristisch überlassen hat, und die letztere Person – sei es auch im Innenverhältnis rechtswidrig – die Wohnung weitergibt bzw. jemand anderem überlässt. Zudem kann nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführer die Wohnung „ohne Rechtsgrund“ betreten und darin verharrt hätten, wenn sie einen Vertrag darüber nicht mit irgendjemandem abgeschlossen haben, sondern mit einer Person, der eben dieses Recht, dort zu wohnen, vom tatsächlich berechtigten Hauptmieter – sei es auch widerruflich – eingeräumt worden ist.Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass schon nach dem Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 5, SPG eine Duldung des Wohnungsbesitzers auch dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Besitzer die Wohnung entweder einem Untermieter vertraglich oder einer Person seines Vertrauens prekaristisch überlassen hat, und die letztere Person – sei es auch im Innenverhältnis rechtswidrig – die Wohnung weitergibt bzw. jemand anderem überlässt. Zudem kann nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführer die Wohnung „ohne Rechtsgrund“ betreten und darin verharrt hätten, wenn sie einen Vertrag darüber nicht mit irgendjemandem abgeschlossen haben, sondern mit einer Person, der eben dieses Recht, dort zu wohnen, vom tatsächlich berechtigten Hauptmieter – sei es auch widerruflich – eingeräumt worden ist.
Schlagworte
Wegweisung; Hausbesetzung; Mietverhältnis; Hauptmieter; Untermieter; Mietbetrug; Vertragsverhältnis; Rechtstitel; prekarium; Duldung des Wohnungsbesitzers; Innenverhältnis; ZivilrechtswegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.013.12327.2016Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017